nachfolgend OLG Oldenburg, 30.06.2020 - 8 U 240/19 -; 28.07.2020 - 8 U 240/19 -
vgl. dazu LG Hamburg, 26.11.2019 - P&R 6 -; LG Oldenburg, 25.10.2019 - P&R 5 -; LG Ansbach, 27.11.2018 - P&R 1 -
Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.
Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.
Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.
Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Oldenburg (Urteil vom 02.08.2019 – 3 O 4062/18) entscheidet, dass im vorliegenden Fall ein Anlagevermittlungsvertrag und kein Anlageberatungsvertrag vorlag. Der Anlagevermittler war daher nur zu richtiger und vollständiger Information über wesentliche tatsächliche Umstände verpflichtet, nicht aber zu einer individuellen, anlegerbezogenen Beratung. Die Klage des Anlegers auf Schadensersatz wegen angeblicher Aufklärungspflichtverletzungen wurde abgewiesen, da der Anleger als erfahrener Geschäftsmann selbstständig handelte und keine Beratung wünschte. Zudem waren die Risiken des Containerinvestments (z. B. Totalverlust) entweder offenkundig oder durch Prospekte abgedeckt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus?
- Kläger (Anleger): Ein erfahrener Geschäftsmann (Geschäftsführer eines Speditionsunternehmens) fordert Schadensersatz von einem Anlagevermittler.
- Beklagter (Anlagevermittler): Soll wegen angeblicher Aufklärungspflichtverletzungen bei der Vermittlung von Containerinvestments haften.
- Rechtsgrundlage: Vertragliche Pflichten aus einem (behaupteten) Anlageberatungsvertrag oder Anlagevermittlungsvertrag (§§ 280, 241 BGB).
b) Was hat das Gericht entschieden?
- Es liegt kein Anlageberatungsvertrag, sondern ein Anlagevermittlungsvertrag vor.
- Der Vermittler war daher nur zu richtiger und vollständiger Information über wesentliche Fakten verpflichtet, nicht zu einer individuellen Beratung.
- Die Klage wird abgewiesen, da:
- Der Anleger keine Beratung wünschte (er handelte eigeninitiativ und hatte Erfahrung mit riskanten Anlagen wie Schiffs- und Flugzeugbeteiligungen).
- Die Risiken des Containerinvestments (z. B. Totalverlust) waren entweder offensichtlich (weil Container als Sachwerte versichert waren) oder durch Prospekte abgedeckt.
- Der Anleger konnte keine Kausalität nachweisen: Selbst bei unterstellter Aufklärungspflichtverletzung hätte er die Anlage wahrscheinlich trotzdem getätigt.
c) Begründung des Gerichts:
Abgrenzung Anlageberatung vs. Anlagevermittlung:
- Anlageberater: Muss individuell, fachkundig und anlegerbezogen beraten (bei Vertrauen und Honorar).
- Anlagevermittler: Hat nur Auskunftspflichten (richtige und vollständige Information über wesentliche Umstände).
- Indizien für Vermittlung im Fall:
- Anleger hatte eigene Erfahrung (Schiffs-/Flugzeugfonds, Totalverlustrisiko bekannt).
- Keine Offenlegung persönlicher/finanzieller Verhältnisse.
- Kein individuelles Anlagekonzept angefragt.
- Vorausgefüllte Gesprächsdokumentationen (von Fondsgesellschaften verlangt) beweisen keine Beratung.
Umfang der Informationspflichten des Vermittlers:
- Plausibilitätsprüfung des Prospekts (Schlüssigkeit, Vollständigkeit, Richtigkeit).
- Aufklärung über negative Presseberichte nur bei gehäufter, etablierter Berichterstattung (nicht bei vereinzelten Meinungen).
- Totalverlustrisiko: Bei Containerinvestments nicht aufklärungspflichtig, da:
- Container als Sachwerte erhalten bleiben.
- Versicherungsschutz besteht.
- Konzeptionell kaum möglich (im Gegensatz zu z. B. reinen Finanzprodukten).
Keine Aufklärung über pflichtwidriges Handeln Dritter:
- Vertragswidriges Verhalten der Investmentgesellschaft (z. B. Mehrfachveräußerung von Containern) ist kein spezifisches Anlagenrisiko, sondern ein allgemeines Betrugsrisiko, das nicht aufklärungsbedürftig ist.
- Der Vermittler muss nicht mit Strafhandlungen rechnen.
Beweispflicht des Anlegers:
- Für nicht erfolgte Prospektübergabe oder fehlende Risikoaufklärung trägt der Anleger die Beweislast.
- Im Fall: Anleger konnte nicht nachweisen, dass er nicht über das Totalverlustrisiko informiert wurde.
Fehlende Kausalität:
- Der Anleger hatte trotz Risikoaufklärung in der Vergangenheit riskante Anlagen (Schiffs-/Flugzeugfonds) gezeichnet → kein Schaden durch unterlassene Aufklärung.
Relevante Leitsätze:
- Ein Anlagevermittlungsvertrag liegt vor, wenn der Anleger eigeninitiativ handelt und keine individuelle Beratung wünscht.
- Containerinvestments erfordern keine spezielle Totalverlustaufklärung, wenn Sachwerte und Versicherungsschutz bestehen.
- Pflichtwidriges Handeln Dritter (z. B. der Investmentgesellschaft) ist kein aufklärungspflichtiges Risiko.