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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Hamm, 28.06.2019 - I-20 U 70/19

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LG Essen, 20.02.2019 - 18 O 162/18 -

PRAXISHINWEISE

Seine bisherige Spruchpraxis (vgl. dazu OLG Hamm, 05.12.2018 LS 2, 3) fortführend, konkretisiert der 20. Zivilsenat mit dieser Entscheidung die Anforderungen an die Darlegung eines Schadensersatzanspruchs des VN gegen den VM wegen einer behaupteten Verletzung der Pflicht zur Empfehlung eines passenden Versicherungsschutzes. Es ging dabei konkret um die Darlegung der Verletzung der Beratungspflicht des VM bei der Vermittlung einer der Altersversorgung des VN dienenden Versicherung für den Fall, dass der VN dem VM vorwirft, nicht den passendsten Versicherungsschutz empfohlen zu haben. In diesem Fall muss der Kunde konkret bezeichnen, welcher Versicherungsvertrag passender gewesen wäre (LS 18) und wie sich seine wirtschaftliche Situation dann im Vergleich zu derjenigen dargestellt hätte, die durch den abgeschlossenen Vertrag tatsächlich besteht (LS 12). Ferner stellt die Entscheidung klar, dass der VM seiner Explorationspflicht nach § 61 Abs. 1 VVG nachkommt, wenn er die persönliche Lebenssituation des VN und seine Vorstellungen für die Zukunft erfragt, um ihm auf dieser Grundlage zu einer Absicherung für das Rentenalter beraten zu können (LS 17). Schließlich schränkt der Senat ebenfalls in Fortführung seiner Spruchpraxis (vgl. OLG Hamm, 05.12.2018 LS 13 m.w.N.) die Reichweite der aus einer Verletzung der Dokumentationspflicht folgenden Beweiserleichterungen dahingehend ein, dass Sie nicht die tatsächlichen Umstände betrifft, aus denen der VN die Rechtspflicht des VM herleiten will, ihn über ein bestimmtes Versicherungsprodukt zu beraten (LS 25). Weit und in der Allgemeinheit bedenklich dürfte die Annahme des Senats sein, der VM habe schon dann keine Veranlassung für die Annahme, der VN lege kein Wert auf eine Hinterbliebenenversorgung, wenn es ihm den Vernehmen nach darum geht, möglichst viel Rente zu erhalten (LS 31). Auch die Annahme, die Verletzung der Dokumentationspflicht werde nicht ursächlich für einen Schaden in Gestalt der Belastung mit den für den geschlossenen Vertrag zu zahlenden Versicherungsbeiträgen (LS 32), wird man keinesfalls verallgemeinern können.

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamm entscheidet, dass ein Versicherungsnehmer (VN) gegen ein Versicherungsunternehmen (VU) keinen Schadensersatzanspruch aus § 6 Abs. 5 VVG wegen Falschberatung geltend machen kann, wenn der Vertrag durch einen Versicherungsmakler (VM) vermittelt wurde. Ergänzende Hinweispflichten des VU aus § 242 BGB bestehen nur in Ausnahmefällen. Der VN muss konkret darlegen, welcher alternative Vertrag bei korrekter Beratung abgeschlossen worden wäre, um Schadensersatzansprüche gegen den VM durchzusetzen.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger (VN): Der Versicherungsnehmer verlangt Schadensersatz vom Versicherungsunternehmen (VU) und/oder Versicherungsmakler (VM) wegen angeblich fehlerhafter Beratung bei Abschluss eines Rentenversicherungsvertrages.
  • Gegen das VU: Anspruch aus § 6 Abs. 5 VVG (Falschberatung).
  • Gegen den VM: Anspruch aus § 63 VVG (Schadensersatz wegen Pflichtverletzung bei der Beratung).
  • Beklagte (VU/VM): Bestreiten die Ansprüche und verweisen auf die fehlende Substantiierung des VN.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Kein Anspruch gegen das VU aus § 6 Abs. 5 VVG:

    • Die Anspruchsgrundlage ist nach § 6 Abs. 6 VVG ausgeschlossen, wenn der Vertrag durch einen VM vermittelt wurde.
    • Ergänzende Hinweispflichten des VU aus § 242 BGB (Treu und Glauben) bestehen nur in Ausnahmefällen (z. B. bei erkennbar unklaren Anträgen), nicht jedoch für eine allgemeine Beratung über alternative Altersvorsorgeformen.
  2. Kein pauschaler Schadensersatzanspruch gegen den VM:

    • Der VN kann nicht verlangen, so gestellt zu werden, als hätte er keinen Vertrag geschlossen, wenn er vorbringt, er hätte bei korrekter Beratung einen anderen Vertrag (z. B. eine betriebliche Altersvorsorge/bAV) abgeschlossen.
    • Ein Schadensersatzanspruch aus § 63 VVG setzt voraus, dass der VN konkret darlegt:
    • Welchen konkreten alternativen Vertrag er bei zutreffender Beratung gewählt hätte.
    • Wie sich seine wirtschaftliche Situation im Vergleich zum tatsächlich geschlossenen Vertrag dargestellt hätte.
    • Pauschale Behauptungen (z. B. "bAV wäre günstiger gewesen") reichen nicht aus.
  3. Darlegungs- und Beweislast beim VN:

    • Der VN muss beweisen, dass der VM seine Beratungspflichten (§§ 60, 61 VVG) verletzt hat, indem er z. B. den Bedarf nicht korrekt ermittelt oder keine passende Empfehlung abgegeben hat.
    • Das Fehlen einer Beratungsdokumentation kann zwar zu Beweiserleichterungen führen, entbindet den VN aber nicht von seiner Darlegungslast.
  4. Kein Rücktritt vom VM-Vertrag mit Prämienrückforderung:

    • Selbst wenn der VN vom VM-Vertrag zurücktreten könnte (§§ 323, 326 BGB), bestünde kein Anspruch auf Rückzahlung der an das VU geleisteten Prämien.
  5. Keine Kostenersatzpflicht:

    • Da die Hauptansprüche nicht bestehen, kann der VN auch keine außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten vom VM oder VU erstattet verlangen.

c) Begründung des Gerichts:

  • Ausschluss von § 6 Abs. 5 VVG: Die Norm gilt nicht bei VM-vermittelten Verträgen (§ 6 Abs. 6 VVG). Der VM ist selbst für die Beratung verantwortlich.
  • Keine allgemeine Beratungspflicht des VU: Das VU muss nicht über alternative Produkte aufklären, wenn ein VM eingeschaltet ist. Dies obliegt allein dem VM.
  • Konkrete Darlegungslast: Der VN muss nachweisen, dass der VM seine Pflichten verletzt hat. Pauschale Vorwürfe (z. B. "bAV wäre besser gewesen") sind unzureichend, solange nicht dargelegt wird, warum der empfohlene Vertrag unpassend war und welcher konkrete Vertrag besser gewesen wäre.
  • Ziel des VN: Der VM durfte sich an dem vom VN geäußerten Wunsch orientieren ("später möglichst viel Rente"). Flexibilität oder Hinterbliebenenschutz waren für den VN offenbar nicht priorisiert.
  • Kausalität: Selbst eine fehlende Dokumentation begründet keinen Schadensersatz, wenn der VN den Schaden nicht konkret beziffern kann.

Kernaussage: Der VN scheitert mit seinen Ansprüchen, weil er nicht konkret darlegt, welcher alternative Vertrag für ihn vorteilhafter gewesen wäre. Die Beratungspflicht lag beim VM, und das VU haftet nicht für dessen Fehler.

KI INHALT
Kein Schadensersatzanspruch gegen das Versicherungsunternehmen aus § 6 Abs. 5 VVG bei Vermittlung durch Versicherungsmakler. Ergänzende Hinweispflichten des Versicherers aus § 242 BGB nur in Ausnahmefällen. Versicherungsnehmer muss konkret darlegen, welchen anderen Vertrag er bei korrekter Beratung abgeschlossen hätte. Fehlende Beratungsdokumentation führt zu Beweiserleichterungen, entbindet den VN aber nicht von der Darlegungslast.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Haftung des VM
Fehlen der Beratungsdokumentation
keine Beweiserleichterung für behauptetes besseres alternatives Versorgungskonzept durch eine bAV
suitable advice
passender Versicherungsschutz
NORM
§ 6 Abs. 5 VVG
§ 6 Abs. 6 VVG
§ 63 VVG
§ 63 Satz 1 VVG
§ 242 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Hamm
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
28.06.2019
AKTENZEICHEN
I-20 U 70/19
20 U 70/19
ECLI
ECLI:DE:OLGHAM:2019:0628.20U70.19.00
LIEFERUNG
29.01.2020
ÄNDERUNG
09.08.2026 16:51:16