Mit KI zur Entscheidungsfindung.
LSG Baden-Württemberg, 30.07.2020 - L 7 R 2030/19
Die Entscheidung reduziert den Begriff des Auftraggebers zur Annahme einer Rentenversicherungspflicht über die bisherigen Ansätze des Bestehens einer konzernrechtlichen Verflechtung (vgl. BSG, 23.04.2015 LS 23 - Nahrungsergänzungs- und Körperpflegemittel -) hinaus für den Fall, dass der Vertretervertrag mit dem zweiten Auftraggeber nur dazu diene, dem Vertreter zu ermöglichen, erlaubnisfrei im Namen und unter der Haftung eines Versicherer tätig zu werden (LS 20). Die Auffassung des Senats ist mit anerkannten Rechtsgrundsätze unvereinbar, weil die Verschaffung rechtlichen Möglichkeit, als gebundener Versicherungsvertreter erlaubnisfrei tätig zu sein, gerade eine wirksames Auftragsverhältnis zwischen dem Versicherer und dem Vertreter voraussetzt. Auch der Umstand, dass die Vertriebsgesellschaft Provisionen für den Lebensversicherer abrechnet, ändert nichts daran, dass der Lebensversicherer als Vertragspartner des Vertreters die Provision für das Lebensversicherungsgeschäft schuldet. Dass die Entscheidung trotzdem in Ordnung geht, liegt allein daran, dass die Annahme eines Auftraggebers wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit des VV der gesetzlichen Wertentscheidung des § 92 a Abs. 2 Satz 1 HGB entspricht. Zwischen Vertriebsgesellschaft und Lebensversicherer hat eine Organisationsgemeinschaft bestanden und die Beendigung des Vertragsverhältnisses mit der Vertriebsgesellschaft sollte nach dem Vertretervertrag mit dem Lebensversicherer zur Beendigung des Vertreterverhältnisses zum Lebensversicherer führen. Für solche Vertretervertragskonstellationen hat der Gesetzgeber eine Verordnungsermächtigung geschaffen, um die notwendigen sozialen und wirtschaftlichen Bedürfnisse dieser HV sicherzustellen. Daran hätte der Senat anknüpfen können und müssen, um eine soziale Schutzbedürftigkeit zur Rechtfertigung der Einbeziehung in die gesetzliche Rentenversicherungspflicht zu begründen.
Dieser Inhalt ist nur für registrierte Benutzer zugänglich.