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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LAG Hessen, 19.06.2020 - 14 Sa 1335/19

VERFAHRENSINFORMATIONEN

n.rkr.; vorgehend ArbG Frankfurt/Main, 05.09.2019 - 26 Ca 8622/18 -; nachfolgend BAG, 27.07.2021 - 9 AZR 376/20 -

Die Revision wurde gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen. Die Frage, ob es mit der RiLi 2003/88/EG vereinbar ist, bei der Urlaubsentgeltberechnung solche variablen Vergütungsbestandteile nicht zu berücksichtigen, die die Gesamtverantwortung eines AN für seinen Verantwortungsbereich honorieren und während des Urlaubs weitergezahlt werden oder ob es sich wegen des inneren Zusammenhangs mit der geleisteten Arbeit um zwingend zusätzlich beim Urlaubsentgelt zu berücksichtigende Vergütungsbestandteile handelt, hat grundsätzliche Bedeutung.

LEITSÄTZE

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Fazit / Kurzzusammenfassung

Das LAG Hessen entschied, dass umsatzbezogene Zielerreichungsprämien, die sich auf längere Abrechnungszeiträume (hier: Quartal/Halbjahr) beziehen und während des Urlaubs fortgezahlt werden, nicht in die Berechnung des Urlaubsentgelts nach § 11 BUrlG einzubeziehen sind. Die Prämien honorieren nicht die konkrete Arbeitsleistung im Referenzzeitraum, sondern die Gesamtverantwortung des Arbeitnehmers (AN) für seinen Aufgabenbereich. Eine Berücksichtigung würde zu einer unzulässigen Doppelbelastung des Arbeitgebers führen. Die Entscheidung ist mit EU-Recht (RiLi 2003/88/EG) vereinbar, da der AN während des Urlaubs durch Fortzahlung von Abschlägen und späterer Ausgleichszahlung kein finanzieller Nachteil entsteht.



Detaillierte Zusammenfassung

a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger (Arbeitnehmer, AN): Beansprucht Auskunft über variable Vergütungsbestandteile (umsatzbezogene Zielerreichungsprämien) für Referenzzeiträume (02.01.2015–05.01.2018) sowie Zahlung von Urlaubsentgelt für den Zeitraum 02.01.2018–11.01.2019.

  • Rechtsgrundlagen:

    • § 11 BUrlG (Urlaubsentgeltberechnung)
    • Einigungsstellenspruch (interne Regelung zur Urlaubsentgeltberechnung)
    • Stufenklage nach § 254 ZPO (Auskunft als Vorstufe zur Bezifferung des Zahlungsanspruchs).
  • Beklagter (Arbeitgeber): Lehnt die Auskunft und Zahlung ab, mit der Begründung, die variablen Prämien seien kein Arbeitsverdienst i.S.v. § 11 BUrlG und damit nicht in die Urlaubsentgeltberechnung einzubeziehen.


b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Ablehnung der Auskunfts- und Zahlungsanträge:

    • Die umsatzbezogenen Zielerreichungsprämien sind nicht als Arbeitsverdienst i.S.v. § 11 Abs. 1 BUrlG zu qualifizieren und damit nicht in die Urlaubsentgeltberechnung einzubeziehen.
    • Die Stufenklage ist unbegründet, da dem Hauptanspruch (Zahlung) die materiell-rechtliche Grundlage fehlt.
  2. Rechtliche Einordnung der Prämien:

    • Die Prämien honorieren nicht die konkrete Arbeitsleistung im Referenzzeitraum (13 Wochen vor Urlaubsantritt), sondern die Gesamtverantwortung des AN für seinen Kundenkreis über längere Abrechnungszeiträume (Quartal/Halbjahr).
    • Da die Prämien während des Urlaubs weitergezahlt werden (z. B. als 75%-Abschlag), wäre eine zusätzliche Berücksichtigung bei der Urlaubsentgeltberechnung eine doppelte Belastung des Arbeitgebers.
  3. Vereinbarkeit mit EU-Recht:

    • Die Nichtberücksichtigung verstößt nicht gegen Art. 7 RiLi 2003/88/EG, da der AN durch die Fortzahlung der Abschläge und spätere Ausgleichszahlungen keinen finanziellen Nachteil erleidet.
    • Der EuGH (C-539/12) verlangt zwar, dass das Urlaubsentgelt das gewöhnliche Arbeitsentgelt widerspiegelt, doch hier liegt keine unzulässige Verringerung vor, da die Prämien nicht als Gegenleistung für die tägliche Arbeit anzusehen sind.
  4. Einigungsstellenspruch:

    • Falls der Einigungsstellenspruch wirksam ist, regelt er, dass das Urlaubsentgelt mindestens nach § 11 BUrlG zu berechnen ist. Da die Prämien dort nicht einbezogen werden, besteht kein weiterer Anspruch.

c) Begründung des Gerichts

  1. Abgrenzung zu Provisionen (§ 87 HGB):

    • Provisionen (z. B. für vermittelte Geschäfte) sind zwingend in die Urlaubsentgeltberechnung einzubeziehen (EuGH, C-539/12).
    • Umsatzbeteiligungen/Zielerreichungsprämien hingegen:
    • Beziehen sich auf längere Zeiträume (nicht tägliche/wöchentliche Leistung).
    • Werden auch bei urlaubsbedingter Abwesenheit weitergezahlt (z. B. durch Abschläge).
    • Honorieren die Gesamtverantwortung (z. B. Kundenbetreuung, Teamkoordination), nicht die unmittelbare Arbeitsleistung.
  2. Keine Doppelberücksichtigung:

    • Würden die Prämien sowohl fortgezahlt als auch in die Urlaubsentgeltberechnung einbezogen, entstünde eine unzulässige Doppelbelastung des Arbeitgebers (BAG, 11.04.2000 – 9 AZR 266/99).
  3. Substantiierungslast des AN:

    • Der AN konnte nicht nachweisen, dass die Prämien ausschließlich auf seiner persönlichen Arbeitsleistung beruhen (z. B. durch eigene Geschäfte).
    • Der Arbeitgeber widerlegte plausibel, dass Umsätze auch durch Dritte (Kollegen, Außendienst, Webshops) generiert werden.
  4. EU-Rechtliche Vereinbarkeit:

    • Art. 7 RiLi 2003/88/EG soll verhindern, dass AN durch Urlaub finanzielle Nachteile erleiden.
    • Hier erhält der AN während des Urlaubs Abschläge auf die Prämien und später den vollen Betrag – kein Nachteil, daher keine Pflicht zur Einbeziehung in § 11 BUrlG.
  5. Stufenklage (§ 254 ZPO):

    • Die Auskunft dient der Bezifferung des Zahlungsanspruchs, doch da dieser materiell unbegründet ist, scheitert auch die Auskunftsklage.

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Kernaussage

Umsatzbezogene Zielerreichungsprämien, die sich auf längere Abrechnungszeiträume beziehen und während des Urlaubs fortgezahlt werden, sind kein Arbeitsverdienst i.S.v. § 11 BUrlG und damit nicht in die Urlaubsentgeltberechnung einzubeziehen. Dies gilt selbst dann, wenn die Prämien an die persönliche Leistung des AN anknüpfen, solange sie nicht die tägliche Arbeitsleistung abgelten und eine Doppelbelastung des Arbeitgebers vermeiden wird. Die Entscheidung ist mit EU-Recht vereinbar.

KI INHALT
Umsatzbezogene Zielerreichungsprämien mit längeren Abrechnungszeiträumen (Quartal/6 Monate) sind nicht in die Urlaubsentgeltberechnung nach § 11 BUrlG einzubeziehen, wenn sie während des Urlaubs fortgezahlt werden und auch bei vollständiger Urlaubsnahme erreichbar sind. Die Revision wurde wegen möglicher EU-Rechtswidrigkeit zugelassen. Stufenklagen sind nur zulässig, wenn die Auskunft der Bezifferung des Hauptanspruchs dient.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Ermittlung des Urlaubsentgelts
Provision
Umsatzprovision
Gewinnbeteiligung
FUNDSTELLE
NORM
Art. 7 RiLi 88/2003/EG
§ 11 BUrlG
§ 65 HGB
§ 87 Abs. 1 HGB
REDAKTION
Freundt/Evers
GERICHT
LAG Hessen
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
19.06.2020
AKTENZEICHEN
14 Sa 1335/19
ECLI
ECLI:DE:LAGHE:2020:0619.14SA1335.19.00
LIEFERUNG
23.09.2020
ÄNDERUNG
14.06.2026 18:31:36