vorhergehend LAG Hessen, 19.06.2020 - 14 Sa 1335/19 -; ArbG Frankfurt/Main, 05.09.2019 - 26 Ca 8622/18 -; zu der Entscheidung vgl. die Besprechung Bauckhage-Hoffer, SAE 22, 1
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass eine Stufenklage auf Auskunft über variablen Arbeitsverdienst zur Durchsetzung von Urlaubsentgelt nur zulässig ist, wenn sie hinreichend bestimmt ist. Die Klage des AN wurde als unzulässig abgewiesen, weil die Auskunftsanträge nicht den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entsprachen. Das Gericht begründet dies mit fehlender Individualisierung der Referenzzeiträume und Widersprüchen zwischen Klageanträgen und -begründung. Zudem wird klargestellt, dass variable Gehaltsbestandteile bei der Berechnung des Urlaubsentgelts zu berücksichtigen sind, sofern sie an die Arbeitsleistung anknüpfen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitnehmer (AN) verlangt von seinem Arbeitgeber (AG) im Wege einer Stufenklage zunächst Auskunft über die Höhe seiner variablen Provisionen (erfolgsabhängiger Gehaltsbestandteil) für bestimmte Zeiträume gemäß Arbeitsvertrag und Provisionsregelung. Auf dieser Grundlage begehrt er sodann die Zahlung von Urlaubsentgelt nach § 11 Abs. 1 BUrlG sowie die Erteilung von Abrechnungen gemäß § 108 Abs. 1 GewO. Rechtsgrundlage für den Auskunftsanspruch ist eine vertragliche Nebenpflicht nach § 242 BGB, da der AN zur Bezifferung seines Urlaubsentgeltanspruchs auf die Informationen des AG angewiesen ist. Der Zahlungsanspruch ergibt sich aus §§ 1, 11 BUrlG (Urlaubsentgelt als Teil des bezahlten Urlaubs).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG hat die Stufenklage als unzulässig abgewiesen, weil die Auskunftsanträge nicht hinreichend bestimmt waren (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Konkrete Mängel:
- Die Referenzzeiträume für die Auskunft waren nicht klar mit den Urlaubszeiträumen abgestimmt.
- Zwischen Klageanträgen und Klagebegründung (z. B. Urlaubsübersichten) bestanden Widersprüche, die eine klare Bestimmung des Streitgegenstands verhinderten.
- Die Unklarheiten würden sonst in das Vollstreckungsverfahren verlagert.
Zudem hat das Gericht grundsätzliche Aussagen getroffen:
- Variable Gehaltsbestandteile (z. B. Provisionen) sind bei der Berechnung des Urlaubsentgelts nach § 11 Abs. 1 BUrlG zu berücksichtigen, wenn sie:
- Als Gegenleistung für die Arbeitsleistung gezahlt werden,
- Von der Erbringung der Arbeitsleistung abhängen und
- Durch Urlaubszeiten beeinflusst werden können (z. B. bei quartalsweiser Abrechnung).
- Eine betriebsvereinbarliche Abweichung vom gesetzlichen Referenzzeitraum (13 Wochen) ist möglich, sofern sie klar geregelt ist.
- Eine Ausschlussfrist von 2 Monaten für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis in AGB ist unwirksam (§ 307 Abs. 1 BGB), da sie zu kurz ist.
- Die Verjährung von Urlaubsentgeltansprüchen wird durch eine Stufenklage gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB), sofern die Klage hinreichend bestimmt ist.
c) Begründung des Gerichts:
Bestimmtheitsgebot (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO):
- Auskunftsanträge müssen so präzise sein, dass Umfang der Verurteilung und Rechtskraft klar erkennbar sind.
- Eine Stufenklage nach § 254 ZPO entbindet nicht von der Pflicht, den Klagegrund (z. B. Referenzzeitraum für Provisionen) konkret zu benennen.
- Widersprüche zwischen Anträgen und Begründung (z. B. abweichende Urlaubszeiträume) führen zur Unzulässigkeit.
Berücksichtigung variabler Gehaltsbestandteile:
- § 1 BUrlG und Art. 7 RiLi 2003/88/EG garantieren bezahlten Urlaub, der das gewöhnliche Arbeitsentgelt umfasst.
- Variable Bestandteile sind Teil des gewöhnlichen Arbeitsverdiensts, wenn sie arbeitsleistungsbezogen sind (z. B. Provisionen für Vertriebserfolge).
- Eine pauschale Nichtberücksichtigung würde den AN unzulässig benachteiligen, da er während des Urlaubs sonst weniger verdient als in Arbeitszeiten.
Ausschlussfristen in AGB:
- Eine 2-monatige Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen ist unangemessen kurz und benachteiligt den AN unangemessen (§ 307 Abs. 1 BGB).
- Geltungserhaltende Reduktion oder ergänzende Vertragsauslegung sind ausgeschlossen (§ 306 BGB).
Verjährung:
- Urlaubsentgeltansprüche verjähren regelmäßig in 3 Jahren (§ 195 BGB).
- Eine Stufenklage hemmt die Verjährung, wenn sie hinreichend individualisiert ist.
Verfahrensgang: Die Sache wurde an das LAG zurückverwiesen, damit der AN seine Klage präzisieren kann (z. B. durch klare Angabe der Referenzzeiträume für die Provisionen).