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ERGEBNISVORSCHLÄGE

ArbG Frankfurt/Main, 05.09.2019 - 26 Ca 8622/18

VERFAHRENSINFORMATIONEN

n.rkr.; nachgehend LAG Hessen, 19.06.2020 - 14 Sa 1335/19 -; BAG, 27.07.2021 - 9 AZR 376/20 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das ArbG Frankfurt/Main hat entschieden, dass Provisionen, die auch während des Urlaubs (z. B. durch Bezirks- oder Umsatzbeteiligungen) verdient werden, nicht in die Berechnung des Urlaubsentgelts nach § 11 BUrlG einfließen. Die Stufenklage des Arbeitnehmers auf Auskunft und Zahlung wurde abgewiesen, da die Provisionen als Gewinnbeteiligung zu qualifizieren sind und bereits bei der Zielvereinbarung Urlaubszeiten berücksichtigt wurden.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger: Arbeitnehmer (AN) verlangt von seinem Arbeitgeber:
  1. Auskunft über die Höhe der während des Urlaubs verdienten Provisionen (Stufenklage, 1. Stufe).
  2. Zahlung des Urlaubsentgelts unter Einbeziehung dieser Provisionen (2. Stufe).
  • Rechtsgrundlage: § 11 BUrlG (Urlaubsentgeltberechnung), § 46 ArbGG (Stufenklage), § 108 GewO (Abrechnungspflicht).

b) Was hat das Gericht entschieden?

  • Die Stufenklage wurde abgewiesen:
  • Der Auskunftsanspruch scheitert, weil der Hauptanspruch (Zahlung) nicht besteht.
  • Die Provisionen sind nicht in die Urlaubsentgeltberechnung einzubeziehen.
  • Das Urlaubsentgelt ist ausschließlich aus dem Festgehalt zu berechnen.
  • Die betriebliche Regelung (Einigungsstellenspruch) sieht zwar eine Vergleichsberechnung vor, doch selbst diese führt nicht zu einer Berücksichtigung der Provisionen.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Qualifikation der Provisionen:

    • Die Provisionen des AN sind mit Bezirks- oder Umsatzprovisionen (§ 87 Abs. 2 HGB) vergleichbar, da sie:
    • Auch ohne seine tatsächliche Anwesenheit (z. B. während Urlaubs) anfallen (z. B. durch Vertreterregelungen oder Webshops).
    • Nicht als Gegenleistung für konkrete Arbeitsleistung in einem bestimmten Zeitraum gezahlt werden, sondern als Gewinn-/Umsatzbeteiligung für den Gesamteinsatz.
    • bereits bei der Zielvereinbarung Urlaubszeiten berücksichtigen (keine doppelte Berücksichtigung).
  2. Ausschluss aus § 11 BUrlG:

    • Nach ständiger Rechtsprechung (BAG) sind Bezirksprovisionen und ähnliche Vergütungen nicht in das Urlaubsentgelt einzurechnen, da sie nicht von der regelmäßigen Arbeitsleistung abhängig sind.
    • Eine Einbeziehung würde zu einer unzulässigen doppelten Begünstigung führen (AN erhält Provisionen und Urlaubsentgelt darauf).
  3. Betriebsvereinbarung/Einigungsstelle:

    • Der Einigungsstellenspruch sieht vor, dass während des Urlaubs mindestens das Urlaubsentgelt nach § 11 BUrlG gezahlt wird, aber die Provisionen aus dem Referenzzeitraum oder Urlaubszeitraum zu vergleichen sind.
    • Da die Provisionen jedoch grundsätzlich nicht in die Berechnung einfließen, ist selbst dieser Vergleich irrelevant.
  4. Richtlinienkonformität (EU-Recht):

    • Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie (2003/88/EG) verlangt, dass der AN während des Urlaubs finanziell wie bei geleisteter Arbeit steht.
    • Dies ist hier gewahrt, da die Zielvereinbarungen Urlaubszeiten bereits einpreisen und die Provisionen unabhängig von der Anwesenheit anfallen.
  5. Stufenklage:

    • Der Auskunftsanspruch entfällt, weil der Hauptanspruch (Zahlung) nicht besteht (§ 254 ZPO).
    • Selbst wenn der AN die Provisionen hätte selbst berechnen können, wäre der Anspruch mangels Hauptforderung unbegründet.

Rechtliche Einordnung:

  • Provisionen als "Fremdprovisionen": Vergleichbar mit § 87 Abs. 2 HGB (Handelsvertreterrecht), die auch ohne Mitwirkung anfallen.
  • Kein Verlustausgleich nötig: Da der Arbeitgeber die Provisionen auch während des Urlaubs zahlt, bedarf es keiner zusätzlichen Kompensation über § 11 BUrlG.
  • Praktische Folge: Der AN erhält sein Festgehalt als Urlaubsentgelt; variable Bestandteile (Provisionen) bleiben unberücksichtigt.
KI INHALT
Provisionen, die wie Bezirks- oder Umsatzbeteiligungen auch während des Urlaubs anfallen, werden nicht in die Berechnung des Urlaubsentgeltes einbezogen. Auskunftsansprüche bestehen nur bei unklaren Zahlungsansprüchen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Bezirksprovision
Fremdprovision
Gebietsprovision
Stufenklage
Umsatzprovision
Urlaubsentgelt
Zielvorgabe
NORM
§ 611 a BGB
§ 11 Abs. 1 BUrlG
REDAKTION
Oberst
GERICHT
ArbG Frankfurt/Main
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
05.09.2019
AKTENZEICHEN
26 Ca 8622/18
ECLI
ECLI:DE:ARBGFFM:2019:0905.26CA8622.18.00
LIEFERUNG
19.10.2021
ÄNDERUNG
09.10.2025