Vorinstanzen OLG Frankfurt/Main, 13.03.2019 - 12 U 37/18 -; LG Darmstadt, 06.03.2018 - 12 O 247/15 -; zu der Entscheidung vgl. König/Lunau, jurisPR-HaGesR 12/2020 Anm. 3; Dengler, RAW 1/21, 63; Thume, BB 21, 1672; Martinek, JR 21, 434
1. Mit der Entscheidung legt der Senat sich darin fest, es für die Anspruchsvoraussetzung der Unternehmervorteile nach § 89 b Abs. 1 Satz 1 HGB ausreichen zu lassen, dass der HV bzw. VH dem U einen Kundenstamm aufgebaut hat, ohne dass zu fordern wäre, dass der U auch Vorteile aus dem Kundenstamm zieht (LS 8).
1.1 Eine nähere Begründung dafür, warum allein die Möglichkeit der Nutzung des Kundenstamms ausreichen lässt (LS 9) und es daher unerheblich ist, ob der U sich die Vorteile auch nutzbar macht, indem er die Geschäftsverbindung mit den Kunden fortsetzt oder nutzt, ist der Entscheidung ebenso wenig zu entnehmen wie eine Auseinandersetzung mit der früheren Rspr. des Senats, die das Vorhandensein eines auf die Tätigkeit des HV/VH zurückzuführenden Kundenstamms allein nicht hat ausreichen lassen (BGH, 03.06.1971 LS 20 - Tierfutter -; 09.11.1967 LS 1 - Damen- und Herrenstoffe -).
1.2 Eine Prüfung dahingehend, ob die vom Senat präferierte Auslegung mit der Bestimmung des Art. 17 Abs. 2 lit. a Satz 1 Tiret 1 RiLi 86/653/EWG vereinbar ist, kann der Entscheidung nicht entnommen werden.
1.3 Vom Standpunkt des Senats erscheint es nur scheinbar konsequent, den Wert des AA nach Provisionen des HV oder Rabatten des VH zu bestimmen (LS 12). Denn abzustellen wäre nicht auf die Absatzmittlern durch Beendigung des HVV entgehenden Vergütungen, weil sie nicht mehr die historische Leistung der Zuführung der Kunden entgelten können.
1.4 Dass Provisionsverluste nur einen unter vielen Aspekten des Tatbestandsmerkmals der Billigkeit bilden, gibt dem Senat keinen Anlass, an ihrer Eigenschaft als wertbestimmenden Faktor zu zweifeln (LS 16), zumal der EuGH den Begriff des Unternehmervorteils nicht definiert habe (LS 17). Und dass der Maßstab auch realitätsfern erscheint, weil der U den Kundenstamm im Allgemeinen nur zu nutzen in der Lage sein wird, wenn er diese Vergütungen auch dem Nachfolger des HV oder VH gewährt (vgl. dazu BGH, 15.10.1964 LS 11 m.w.N.), gibt dem Senat ebenso wenig Anlass zu Zweifeln.
1.5 Soweit der Senat auf den Kommissionsbericht verweist (LS 20), übersieht er, dass die Kommission ausdrücklich fordert, dass der U auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses aus den Geschäften mit den Kunden erhebliche Vorteile ziehen muss (KOM(96) 364 endg., S. 2 letzter Absatz). Deshalb hängt die vom Senat postulierte "Wirtschaftlichkeitsvermutung", nach der der U tatsächlich in dem Umfang, in dem er sich zur Zahlung der Provision verpflichtet habe, tatsächlich Vorteile aus den Geschäften mit den vom HV geworbenen Kunden ziehe (LS 14), gleichsam in der Luft.
2. Für die Praxis bedeutet die Entscheidung trotz all der Ungereimtheiten bis auf weiteres, dass HV und VH mit dem AA allein für die Schaffung des Kundenstamms und der darin liegenden bloßen Nutzungsmöglichkeit vergütet werden und dass sie den von ihnen geschaffenen Ausgleichswert weiterhin nicht nach den Unternehmervorteilen zu bemessen haben, sondern nach den Provisions- oder Rabattverlusten.
3. Was die eigentliche Frage des Bestehens eines Auskunftsanspruchs zur Klärung des dem U verbliebenen Rohertrags anbelangt, so hätte es der Ausführungen zum Begriff der Unternehmervorteile schon deshalb nicht bedurft, weil der VH im Streitfall die Unternehmervorteile nach dem Bruttoeinkaufsumsatz hätte beziffern können (BGH, 12.01.2000 LS 31) und es daher die Aufgabe des U gewesen wäre, ihm Rahmen der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast (BGH, 12.01.2000 LS 24) zu vereinzeln, dass seine Vorteile tatsächlich nicht in dem Umfang der vom VH dargelegten Umsätze bestehen.
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Vertragshändler (VH) keinen Auskunftsanspruch gegen den Hersteller auf den insgesamt mit dem Produkt erzielten Rohertrag zur Berechnung eines Ausgleichsanspruchs (AA) nach § 89b HGB hat, da dieser nicht hinreichend aussagekräftig für die Bemessung des Unternehmervorteils ist.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Vertragshändler (VH) verlangt von einem Hersteller Auskunft über den mit dem Produkt insgesamt erzielten Rohertrag (Deckungsbeitrag I), um einen Ausgleichsanspruch (AA) nach Beendigung des Vertragshändlervertrags (VHV) entsprechend § 89b Abs. 1 HGB geltend zu machen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH verneint einen solchen Auskunftsanspruch. Der Rohertrag des Herstellers ist keine taugliche Grundlage für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs. Die Klage des VH auf Auskunft wird daher abgewiesen.
c) Begründung des Gerichts:
Zweck des Ausgleichsanspruchs: Der AA soll den Goodwill (Kundenstamm) abgelten, den der VH für den Hersteller aufgebaut hat und den dieser nach Vertragsende weiter nutzen kann (§ 89b Abs. 1 HGB). Entscheidend ist der Wert des Kundenstamms, nicht die Gewinnmarge des Herstellers.
Unternehmervorteil: Der Vorteil des Herstellers besteht darin, die vom VH geschaffenen Geschäftsverbindungen nach Vertragsende weiter nutzen zu können. Eine Prognose im Zeitpunkt der Beendigung reicht aus; ob der Hersteller tatsächlich Geschäfte mit den Kunden tätigt, ist irrelevant.
Kein Auskunftsanspruch auf Rohertrag:
- Der Rohertrag (Erlöse abzüglich variable Kosten) ist nicht identisch mit dem Wert des Kundenstamms.
- Es gibt keinen Erfahrungssatz, der einen prozentualen Anteil des Rohertrags als Maßstab für den Kundenstamm-Wert heranzieht.
- Der VH muss die Relevanz der begehrten Informationen für die Berechnung des Unternehmervorteils darlegen, was hier nicht gelungen ist.
Analogie zu Handelsvertretern: Für Vertragshändler gilt § 89b HGB nur entsprechend, wenn sie den Kundenstamm an den Hersteller übertragen müssen. Der Vorteil des Herstellers bemisst sich dann nach den entfallenen Einkaufsrabatten des VH.
Offengelassene Fragen: Der BGH lässt offen, ob ein Auskunftsanspruch in Ausnahmefällen (z. B. bei höherem Übernahmepreis des Unternehmens oder fehlendem Provisionsverlust) in Betracht kommt.
Rechtliche Einordnung:
- § 89b HGB (Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters) wird auf Vertragshändler analog angewendet, wenn diese den Kundenstamm übertragen.
- Kein automatischer Auskunftsanspruch auf betriebswirtschaftliche Kennzahlen wie den Rohertrag, sofern diese nicht direkt mit dem Kundenstamm-Wert korrelieren.
- EuGH-Rechtsprechung bestätigt, dass der Unternehmervorteil nicht durch Provisionsverluste begrenzt ist, aber eine einheitliche Berechnungsmethode fehlt.