Mit KI zur Entscheidungsfindung.
OLG Düsseldorf, 05.11.2020 - I-16 U 133/20 – Monuta –
Nach den OLG Dresden (19.06.2007 LS 1 ff. - Stuttgarter 6 -) und Stuttgart (18.01.2006 LS 15 m.w.N. - Stuttgarter 3 -) hat sich erstmals mit dem 16. ZS ein Spezialsenat für Handelsvertretersachen mit der Frage befasst, unter welchen Umständen ein VV Schadensersatz wegen der Ablehnung vermittelter Anträge auf Abschluss von Lebensversicherungen hat. Ausgehend von der Abschlussfreiheit des U (LS 22) sieht der Senat den U grundsätzlich nicht als verpflichtet an, dem HV vernünftige oder gar einleuchtende Gründe dafür zu benennen, dass ein Antrag abgelehnt wird (LS 23). Auf der anderen Seite hebt er hervor, dass der U auch die Interessen des HV wahren müsse, wenn er Anträge ablehne (LS 26). Der U handele pflichtwidrig, wenn er den Geschäftsabschluss ohne rechtfertigenden Grund ablehne (LS 25). Dies sei allerdings nicht anzunehmen, wenn der U die Ablehnung darauf stütze, dass der Abschlussvermittler nicht in den Geschäftsanträgen genannt wird (LS 30, 33), dem Geschäftsantrag ein Beratungsprotokoll nicht beigefügt sei (LS 30, 31, 32), die Entbindung von der Schweigepflicht gegenüber Angehörigen der medizinischen Dienste fehle (LS 30, 38) oder die Belehrung nach § 19 Abs. 5 VVG nicht vorhanden sei (LS 30, 38). Nenne der U nachvollziehbare Gründe für die Ablehnung, sei der VV darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass die Gründe nicht zutreffen (LS 40). Unklar ist nach der Entscheidung, ob dem VV ein Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB (LS 9) oder ein Erfüllungsanspruch auf Provision nach §§ 92 Abs. 2, Abs. 3, 87 Abs. 1 Satz 1, 1. Var. HGB i.V.m. §§ 242, 162 BGB zustehen soll (LS 25).
Dieser Inhalt ist nur für registrierte Benutzer zugänglich.