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LG Leipzig, 09.09.2020 - 05 O 1789/19 – www.tarifcheck.de –

PRAXISHINWEISE

Die Kammer schreibt die Spruchpraxis zu den Transparenzpflichten eines VM als Betreiber eines Vergleichsportals fort (vgl. dazu LG Heidelberg, 06.03.2020 LS 31, 32: Hinweis zur Beschränkung der Marktgrundlage; LS 53: Informationen über Anzahl der präsenten sowie der berücksichtigten Marktanbieter, deren Marktanteil, die Anzahl einschlägiger Versicherungsprodukte und die Merkmale dieser Produkte - verivox -; OLG München, 06.04.2017 LS 51, 53, 55: Bereitstellung der Vermittlererstinformation - CHECK24 1 -). Nehme der VM eine Bewertung der Versicherungsprodukte vor, habe er nachvollziehbar darzulegen, wer (LS 7), in welcher Eigenschaft (LS 11) und auf welcher Grundlage (LS 9) die Bewertung vorgenommen hat. Fehle es daran, verletze die Bewertung die Vorschrift des § 5 a Abs. 2 UWG (LS 12) mit der Folge, dass der VM sie nach § 8 zu unterlassen verpflichtet ist (LS 15). Feststellungen dazu, dass Angaben zur Quelle und zu den Kriterien einer Bewertung nach den hierzu von der Rspr. entwickelten Kriterien (vgl. Anm. 12.1) wesentlich sind, hat die Kammer nicht getroffen. Stattdessen hat sie die Darlegungslast umgekehrt und dem VM abverlangt, darzulegen, dass der Kunde die Informationen nicht für seine Auswahlentscheidung benötige und das Vorenthalten dieser Informationen ihn nicht zu einer anderen Entscheidung hätte veranlassen können (LS 13).

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ERGEBNISVORSCHLÄGE