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OLG Köln, 01.03.2021 - 19 U 148/20 – Versicherungen –
1. Für die Praxis ist die Entscheidung unter nachstehenden sieben Aspekten von Bedeutung.
1.1 Der aus der Arbeitsgerichtsbarkeit in das Handelsvertreterrecht übernommenen Spruchpraxis folgend (LAG Baden-Württemberg, 07.05.2007 LS 9, 10 - Getränkemarkt -), der sich auch der 16. ZS des OLG Düsseldorf (26.05.2017 LS 40 - Victoria 5 -) angeschlossen hat, strukturiert der Senat die Prüfung des Vorliegens eines wichtigen Grundes i.S. des § 89 a Abs. 1 HGB erstmals in zwei Schritte:
1.1.1 Vorliegen von belastenden Tatsachen mit dem Gewicht eines wichtigen Grundes;
1.1.2 Interessenabwägung (LS 4). Gegeneinander abzuwägen sind dabei im zweiten Schritt die Interessen an der Beendigung einerseits und der Fortsetzung andererseits, und zwar unter Würdigung alle Umstände des Einzelfalls und orientiert am Verhältnismäßigkeitsprinzip (LS 5).
1.2 Der Senat knüpft mit dem Postulat der Orientierung der Einzelfallabwägung am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit an die Rspr. des 16. ZS des OLG Düsseldorf an (26.05.2017 LS 45 - Victoria 5 -).
2. Es bleibt abzuwarten, ob dies nur dem Umstand geschuldet ist, dass die im Beschlusswege ergangene Entscheidung als kleine Münze einer Kommentarauffassung folgt oder sich dieser Ansatz in der weiteren Rspr. des Senats durchsetzt.
3. In Fortschreibung der obergerichtliche Rspr., bei einer Verurteilung des Absatzmittlers wegen einer Straftat danach zu differenzieren, ob es sich um eine Tat zu Lasten des U handelt (OLG Frankfurt/Main, 13.11.2009 LS 41, 42 - McDonald's 3 -) gelangt der Senat zu dem Ergebnis, dass eine Verurteilung eines VV wegen einer Steuerhinterziehung den U nicht zur Kündigung des VVV aus wichtigem Grund berechtigt (LS 9, 27).
4. Für die Kautelarpraxis ist es von Bedeutung, dass der VV nach Ansicht des Senats bei turnusgemäßer Abfrage des Führungszeugnisses durch den U nicht verpflichtet sein soll, dem U eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung anzuzeigen (LS 20).
5. Die verzögerte Vorlage eines Führungszeugnisses durch den VV berechtigte den U nicht zur Kündigung aus wichtigem Grund (LS 25), und zwar auch dann nicht, wenn sich aus diesem eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung ergebe (LS 27).
6. An den Vortrag des VU, aufsichtsrechtlich zur Kündigung des VVV aus wichtigem Grund gezwungen zu sein, stellt der Senat strenge Anforderungen (LS 14).
7. Schließlich deutet der Senat an, dass die Billigkeitsprüfung nach § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB 2009 in zwei Schritten zu vollziehen ist. Danach sind die einzustellenden Belange im ersten Schritt zu bewerten und im anschließenden zweiten Schritt gegeneinander abzuwägen (LS 30). Auch insoweit bleibt abzuwarten, ob sich dieser Ansatz bei späteren Prüfungen des Senats als belastbar erweist oder er nur darauf beruht, dass der Berichterstatter die (vermeintlich) neueste Kommentierung verwendet hat.
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