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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG Frankfurt/Main, 06.05.2021 - 2-03 O 347/19 – CHECK24 3 –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

zu der Entscheidung vgl. Münkel, jurisPR-VersR 11/2021 Anm. 3

PRAXISHINWEISE

1. Die Kammer schließt sich der Entscheidung des LG Konstanz (21.01.2021 LS 1) an.

1.1 Im Einzelnen verlangt die Kammer, dass der VM alle VU in seine Marktanalyse nach § 60 Abs. 1 Satz 1 VVG einzubeziehen hat, die das Risiko decken (LS 8).

1.2 Eine Beschränkung dieser Marktgrundlage dürfe nicht in AGB erfolgen (LS 17). Der VM dürfe sie nur im Einzelfall durch "individuellen Hinweis" vornehmen (LS 17). Dazu genüge kein Hinweis an versteckter Stelle (LS 20). Unzureichend sei auch ein Hinweis darauf, wie viele Tarifvarianten der VM in sein Angebot einbeziehe (LS 22).

2. Für die Praxis folgt aus der in der Entscheidung angenommenen Pflicht, alle Anbieter bei der Marktauswahl zu berücksichtigen, die Deckungen für das Risiko anbieten, dass der VM stets gezwungen ist, die Marktauswahl einzuschränken. Dies gilt zumindest, wenn und soweit er sonst nicht weiter tätig werden kann, sei es, dass er keinerlei Vermittlungsleistungen gegenüber dem nicht kooperierenden VU erbringen kann, sei es, dass er das Tarifangebot von Exklusivanbietern, die ihre Produkte vom freien Maklermarkt ausnehmen, nicht einsehen kann, weil er keinen Zugang zu diesem Angebot hat. Dem VM bleibt daher nichts anderes, als genau dies in jedem seiner Beratungsprotokolle zu vermerken, will er der Pflichtenlage nach der Entscheidung Rechnung tragen. Gleichzeitig aber erhöht sich damit der Umfang der Dokumentation um die namentliche Nennung aller berücksichtigten Versicherer im Rahmen der nach § 60 Abs. 2 Satz 1 VVG gebotenen Darlegung, welche Produkte einbezogen worden sind (LS 26). Mit diesem Mehr an Information steigt das Risiko, dass der VN die Übersicht verliert und umso weniger in die Lage versetzt wird, eine wohlinformierte Entscheidung bei der Tarifauswahl zu treffen.

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Frankfurt am Main hat entschieden, dass ein Versicherungsmakler (VM), der ein Vergleichsportal für Sachversicherungen betreibt, gegen das UWG und VVG verstößt, wenn er seine eingeschränkte Versicherer- und Vertragsauswahl nicht ausdrücklich und deutlich hervorgehoben vor Vertragsabschluss offenlegt. Eine versteckte Information (z. B. über Mouse-Over-Funktionen oder schwer auffindbare Links) genügt nicht. Der VM muss alle relevanten Versicherer einbeziehen oder klar kommunizieren, wenn er dies nicht tut.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger: Vermutlich ein Wettbewerbsverband oder Mitbewerber (nicht explizit genannt).
  • Beklagter: Betreiber eines Vergleichsportals (z. B. CHECK24), der als Versicherungsmakler (VM) auftritt.
  • Streitgegenstand: Der Beklagte bietet einen Vergleich von Privat-Haftpflichtversicherungen an, bezieht aber nur 38 von 89 Versicherern ein (u. a. fehlen Allianz, HUK-Coburg, ERGO). Er informiert die Nutzer nicht ausdrücklich und deutlich über diese Einschränkung.
  • Rechtsgrundlagen:
  • § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG (geschäftliche Handlung),
  • § 3a UWG (Verstoß gegen Marktverhaltensregeln),
  • § 60 Abs. 1 und 2 VVG (Beratungs- und Informationspflichten des VM).

b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Der VM verstößt gegen § 60 Abs. 1 Satz 2 VVG, weil er die eingeschränkte Marktabdeckung (nur 42,7 % der Anbieter) nicht ausdrücklich und deutlich vor Vertragsabschluss offenlegt.
  2. Der VM handelt unlauter nach § 3a UWG, da er gegen die Marktverhaltensregel des § 60 VVG verstößt.
  3. Unzureichende Hinweise:
    • Ein versteckter Hinweis (z. B. über ein "i"-Symbol mit Mouse-Over-Funktion oder mehrstufige Links) ist nicht ausreichend.
    • Die Information muss leicht auffindbar, gut lesbar und inhaltlich klar sein.
    • Eine vorformulierte Standarderklärung (z. B. in AGB) genügt nicht – der Hinweis muss individuell erfolgen.
  4. Der VM muss alle relevanten Versicherer einbeziehen oder klar kommunizieren, wenn er dies nicht tut (auch Direktversicherer oder solche, mit denen er keine Courtage vereinbart hat).
  5. Die Namen der einbezogenen Versicherer müssen genannt werden (§ 60 Abs. 2 VVG).

c) Begründung des Gerichts:

  1. § 60 VVG als Marktverhaltensregel:
    • Die Vorschrift dient dem Verbraucherschutz und stellt sicher, dass der VM eine ausgewogene Marktanalyse durchführt.
    • Eine lückenhafte Marktabdeckung (hier: nur 38/89 Versicherer) erfüllt die Anforderungen nicht, da keine individuelle und ausgewogene Beratung möglich ist.
  2. Ausdrücklichkeit der Information:
    • Der Hinweis muss aktiv und unübersehbar sein. Passive oder versteckte Informationen (z. B. hinter Pop-ups) sind unwirksam.
    • Beispiel: Ein positiver Hinweis wie "bis zu 260 Tarifvarianten" suggeriert Vollständigkeit und veranlasst Nutzer nicht, nach weiteren Details zu suchen.
  3. Verstoß gegen § 3a UWG:
    • Die Pflichtverletzung nach § 60 VVG ist geeignet, Verbraucherinteressen spürbar zu beeinträchtigen, da Nutzer eine vollständige Marktabdeckung erwarten.
  4. Keine wirksame Aufklärung:
    • Der VM kann sich nicht auf allgemein zugängliche Listen im Internet berufen, wenn nicht klar ist, wie der Nutzer darauf zugreift.

Kernaussage: Versicherungsvermittler müssen bei Vergleichsportalen transparente und leicht verständliche Hinweise auf eingeschränkte Marktabdeckungen geben. Versteckte oder unklare Informationen reichen nicht aus – sonst liegt ein unlauterer Wettbewerbsverstoß vor.

KI INHALT
Versicherungsmakler müssen bei Versicherungsvergleichen alle Marktteilnehmer einbeziehen oder ausdrücklich auf eingeschränkte Auswahl hinweisen. Versteckte Hinweise reichen nicht aus.
ENTSCHEIDUNGSNAME
CHECK24 3
STICHWORT
Marktgrundlage des VM
Beschränkung der Marktauswahl
NORM
§ 59 Abs. 1 VVG
§ 59 Abs. 3 VVG
§ 60 Abs. 1 Satz 1 VVG
§ § 60 Abs. 1 Satz 2 VVG
§ 60 Abs. 2 Satz 1 VVG
§ 3 a UWG
§ 8 Abs. 1 UWG
§ 4 UKlaG
REDAKTION
Evers
GERICHT
LG Frankfurt/Main
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
06.05.2021
AKTENZEICHEN
2-03 O 347/19
ECLI
LIEFERUNG
10.09.2021
ÄNDERUNG
30.07.2026 11:53:10