Mit KI zur Entscheidungsfindung.
LG Frankfurt/Main, 06.05.2021 - 2-03 O 347/19 - CHECK24 3 -
0.1 Die Kammer schließt sich der Entscheidung des LG Konstanz (21.01.2021 LS 1) an.
0.2 Im Einzelnen verlangt die Kammer, dass der VM alle VU in seine Marktanalyse nach § 60 Abs. 1 Satz 1 VVG einzubeziehen hat, die das Risiko decken (LS 8). Eine Beschränkung dieser Marktgrundlage dürfe nicht in AGB erfolgen (LS 17). Der VM dürfe sie nur im Einzelfall durch "individuellen Hinweis" vornehmen (LS 17). Dazu genüge kein Hinweis an versteckter Stelle (LS 20). Unzureichend sei auch ein Hinweis darauf, wie viele Tarifvarianten der VM in sein Angebot einbeziehe (LS 22).
0.3 Für die Praxis folgt aus der in der Entscheidung angenommenen Pflicht, alle Anbieter bei der Marktauswahl zu berücksichtigen, die Deckungen für das Risiko anbieten, dass der VM stets gezwungen ist, die Marktauswahl einzuschränken. Dies gilt zumindest, wenn und soweit er sonst nicht weiter tätig werden kann, sei es, dass er keinerlei Vermittlungsleistungen gegenüber dem nicht kooperierenden VU erbringen kann, sei es, dass er das Tarifangebot von Exklusivanbietern, die ihre Produkte vom freien Maklermarkt ausnehmen, nicht einsehen kann, weil er keinen Zugang zu diesem Angebot hat. Dem VM bleibt daher nichts anderes, als genau dies in jedem seiner Beratungsprotokolle zu vermerken, will er der Pflichtenlage nach der Entscheidung Rechnung tragen. Gleichzeitig aber erhöht sich damit der Umfang der Dokumentation um die namentliche Nennung aller berücksichtigten Versicherer im Rahmen der nach § 60 Abs. 2 Satz 1 VVG gebotenen Darlegung, welche Produkte einbezogen worden sind (LS 26). Mit diesem Mehr an Information steigt das Risiko, dass der VN die Übersicht verliert und umso weniger in die Lage versetzt wird, eine wohlinformierte Entscheidung bei der Tarifauswahl zu treffen.
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