vorhergehend LG Hamburg, 09.07.2021; 12.11.2021; 08.06.2022; 06.07.2022; 18.08.2022 - 402 HKO 41/20 -; nachfolgend LG Hamburg, 22.11.2023 - 402 HKO 41/20 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landgericht Hamburg entscheidet, dass ein Unternehmer (U) einem Versicherungsvertreter (VV) nicht gesondert Versicherungsscheinnummern oder Untervermittlernummern mitteilen muss, wenn er diesem bereits Einsicht in seine EDV-Systeme gewährt. Die titulierte Pflicht zur Bucheinsicht umfasst keine zusätzliche Auskunftspflicht, solange der VV die benötigten Informationen selbst einsehen kann.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Versicherungsvertreter (VV) verlangt vom Unternehmer (U) die Mitteilung von Versicherungsscheinnummern und Untervermittlernummern im Rahmen einer titulierten Bucheinsicht. Der VV berief sich auf einen Titel, der den U zur Gewährung von Einsicht in Geschäftsbücher, Urkunden und EDV-Systeme verpflichtet. Der U weigerte sich, diese Nummern gesondert mitzuteilen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landgericht Hamburg entscheidet, dass der U nicht verpflichtet ist, die Versicherungsscheinnummern oder Untervermittlernummern gesondert mitzuteilen. Die Weigerung des U stelle keine Zuwiderhandlung gegen den Titel dar. Eine Festsetzung eines Ordnungsgeldes nach § 890 ZPO komme daher nicht in Betracht.
c) Begründung des Gerichts:
- Die Verurteilung zur Duldung einer Bucheinsicht kann zwar eine Pflicht zu positivem Tun (z. B. Bereitstellung von Unterlagen) umfassen, wenn dies für die Erfüllung der Einsichtspflicht notwendig ist.
- Allerdings schuldet der U keine gesonderte Auskunft über Versicherungsscheinnummern oder Untervermittlernummern, da der VV die benötigten Informationen selbst einsehen kann, indem er im Rahmen der EDV-Einsicht die den Untervertretern zugeordneten Verträge prüft.
- Der Titel umfasse keine zusätzliche Auskunftspflicht, sondern nur die Gewährung der Einsichtnahme. Solange der VV die Daten selbst aus den EDV-Systemen entnehmen kann, sei der U nicht zu einer aktiven Mitteilung verpflichtet.