Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG Leipzig, 18.01.2019 - 5 O 1349/18

VERFAHRENSINFORMATIONEN

n.rkr.; nachfolgend OLG Dresden, 09.04.2019 - 4 U 441/19 -; OLG Dresden, 16.05.2019 - 4 U 441/19 -

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Leipzig entscheidet, dass ein Versicherungsmakler (VM) nicht für einen Schaden des Versicherungsnehmers (VN) haftet, wenn keine konkrete Vereinbarung über die Frist zur Vorlage eines Versicherungsangebots bestand und der VM seine Pflichten nicht pflichtwidrig verzögert hat. Im vorliegenden Fall fehlte es an einer zeitlichen Absprache sowie an Indizien für eine schuldhafte Verzögerung durch den VM.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Versicherungsnehmer (VN) verlangt von seinem Versicherungsmakler (VM) Schadensersatz in Höhe von 72.777,44 € wegen eines Wasserschadens in seinen Gewerberäumen. Der VN stützt seinen Anspruch auf eine angeblich pflichtwidrig verspätete Einholung einer Betriebsinhaltsversicherung durch den VM. Rechtsgrundlage sind die §§ 280 Abs. 1, 2 BGB (Schadensersatz bei Pflichtverletzung), 311 Abs. 3 BGB (vorvertragliche Pflichten) und 249 BGB (Naturalrestitution).

b) Was hat das Gericht entschieden? Das LG Leipzig weist die Klage ab. Der VM haftet nicht für den Schaden, da:

  • Keine konkrete Vereinbarung zwischen VN und VM über eine Frist für die Vorlage des Versicherungsangebots bestand.
  • Der VN kein berechtigtes Vertrauen darauf entwickeln konnte, dass bis zum Schadenseintritt (8. Februar) eine Deckung bestünde.
  • Der VM nicht pflichtwidrig gehandelt hat, da er die Anfragen zeitnah bearbeitete und Verzögerungen beim Versicherer nicht zu vertreten hatte.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Fehlende Fristvereinbarung:

    • Der VN übermittelte dem VM am 2. Dezember Unterlagen mit der Bitte um Prüfung besserer Deckungsmöglichkeiten.
    • Der VM teilte am 11./16. Dezember mit, dass Angebote eingeholt würden, und der VN bestätigte erst am 11. Januar die Kündigung der Vorversicherung.
    • Keine Absprache über einen konkreten Zeitpunkt für die Betriebsinhaltsversicherung. Der VN verfügte zum Zeitpunkt der Beauftragung noch über bestehenden Schutz.
  2. Keine Pflichtverletzung des VM:

    • Der VM fragte am 21. Dezember Angebote an und beantwortete Nachfragen des Versicherers.
    • Am 28. Januar holte er beim VN fehlende Auskünfte (z. B. zu Sicherheitsvorkehrungen) ein.
    • Am 5. Februar erfragte er beim Versicherer den Stand der Angebote und beantwortete dessen Rückfragen (z. B. zu Vorschäden) noch am selben Tag.
    • Der Versicherer lehnte erst am 15. März nach umfangreicher Prüfung ein Angebot ab. Der VM hatte keinen Einfluss auf diese Entscheidung oder deren Dauer.
  3. Kein Verschulden:

    • Die Verzögerung lag beim Versicherer, nicht beim VM.
    • Der VM hätte keine anderen Versicherer parallel ansprechen müssen, da keine Anhaltspunkte für eine unangemessene Bearbeitungsdauer vorlagen.

Rechtliche Einordnung: Eine Haftung des VM nach § 280 BGB scheidet aus, wenn keine konkrete zeitliche Pflicht vereinbart wurde und der VM seine Sorgfaltspflichten (z. B. zeitnahe Bearbeitung) erfüllt hat. Das Gericht stützt sich dabei auf die Rechtsprechung des OLG Saarbrücken (2006), wonach ein VM nur dann haftet, wenn er den Vermittlungsauftrag nicht in angemessener Frist bearbeitet. Hier fehlte es bereits an einer solchen Frist.

KI INHALT
Versicherungsmakler haftet nicht auf Schadensersatz, wenn keine konkrete Vereinbarung über Fristen für die Vermittlung einer Nachversicherung besteht und der Makler seine Pflichten nicht pflichtwidrig verzögert hat.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Haftung des VM
Betriebshaftpflichtversicherung
Deckung von Wasserschäden durch Fehlfunktion einer Sprengleranlage in einem Trauringgeschäft
NORM
§ 249 BGB
§ 280 Abs. 1 BGB
§ 280 Abs. 2 BGB
§ 286 BGB
§ 311 Abs. 3 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
LG Leipzig
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
18.01.2019
AKTENZEICHEN
5 O 1349/18
ECLI
ECLI:DE:LGLEIPZ:2019:0118.05O1349.18.0A
LIEFERUNG
04.12.2023
ÄNDERUNG
31.12.2023