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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 22.11.2023 - VII ZR 6/23 – afm 2 –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vorhergehend OLG Hamburg, 12.12.2022 - 11 U 95/21 -; LG Hamburg, 07.04.2021 - 401 HKO 23/16 -; OLG Hamburg, 20.08.2022 - 11 U 95/21 -; 11.06.2021 - 11 U 95/21 -

zu der Entscheidung vgl. Fabig, jurisPR-HaGesR 3/2024 Anm. 1

LEITSÄTZE

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OK-INHALT
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass das Berufungsgericht das rechtliche Gehör des Unternehmers (U) verletzt hat, indem es dessen Berufung gegen ein Urteil auf Bucheinsicht als unzulässig verworfen hat, ohne den geltend gemachten Aufwand für die Bucheinsicht ausreichend zu würdigen oder einen rechtlichen Hinweis zu erteilen. Die Beschwer des U übersteigt den für die Zulässigkeit der Berufung maßgeblichen Wert von 600 €, da der Aufwand für die Bereitstellung der Unterlagen und eines Ansprechpartners deutlich höher liegt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger: Handelsvertreter (HV) verlangt von dem Beklagten (Unternehmer, U) die Gewährung von Bucheinsicht in dessen Buchführungsunterlagen (in Papier- oder elektronischer Form) zur Überprüfung von Provisionsansprüchen.
  • Rechtsgrundlage: Der Anspruch ergibt sich aus den vertraglichen Pflichten zwischen HV und U (vermutlich § 87c HGB oder vergleichbare Regelungen).

b) Was hat das Gericht entschieden?

  • Der BGH hebt die Entscheidung des Berufungsgerichts auf, das die Berufung des U als unzulässig verworfen hatte.
  • Das Berufungsgericht hat gegen Art. 103 Abs. 1 GG (rechtliches Gehör) verstoßen, weil es:
  1. Günstiges Vorbringen des HV (das sich der U stillschweigend zu eigen gemacht hatte) nicht berücksichtigt hat, obwohl dies die Beschwer des U auf über 600 € erhöht (erforderlich für die Zulässigkeit der Berufung nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
  2. Keinen rechtlichen Hinweis (§ 139 Abs. 2 ZPO) erteilt hat, bevor es die Berufung mit der Begründung verwarf, der U könne die Daten durch Selektoren/Suchkriterien ohne nennenswerten Aufwand bereitstellen.

c) Begründung des BGH:

  1. Beschwerberechnung:

    • Der Aufwand für die Bucheinsicht umfasst nicht nur den Zugang zu Unterlagen/EDV, sondern auch die Bereitstellung eines Ansprechpartners während der Prüfung.
    • Der HV hatte vorgetragen, es seien mehr als 6.615 Verträge zu prüfen, mit einem Aufwand von 15 Minuten pro Vertrag. Bei einem Stundensatz von 21 € für den Ansprechpartner ergibt sich ein Mindestaufwand von 1.732,50 € (5 % von 34.650 €), was die 600-€-Grenze überschreitet.
    • Das Berufungsgericht hätte dieses für den U günstige Vorbringen des HV (das der U stillschweigend übernommen hatte) berücksichtigen müssen.
  2. Verletzung des rechtlichen Gehörs:

    • Das Berufungsgericht durfte die Berufung nicht mit der neuen Erwägung verwerfen, der U könne die Daten durch Selektoren ohne Aufwand extrahieren, ohne dies vorher anzuhören (§ 139 Abs. 2 ZPO).
    • Der U hätte darauf hin vorbringen können, dass sein Datenverarbeitungssystem keine solchen Selektoren zulässt – was die Aufwandsschätzung ändern würde.
  3. Entscheidungserheblichkeit:

    • Der Gehörsverstoß ist relevant, weil das Berufungsgericht bei korrekter Berücksichtigung des Vorbringens möglicherweise nicht zur Unzulässigkeit der Berufung gelangt wäre.

Kernaussage: Der BGH betont, dass Gerichte bei der Prüfung der Berufungszulässigkeit sämtliches günstiges Vorbringen der Parteien (auch wenn es von der Gegenseite stammt) würdigen müssen und Hinweispflichten beachten müssen, bevor sie auf neue rechtliche Gesichtspunkte abstellen. Die Bucheinsichtspflicht umfasst nicht nur Datenzugang, sondern auch die Bereitstellung eines Ansprechpartners, was den Aufwand deutlich erhöht.

KI INHALT
BGH zur Bucheinsicht: Verletzung rechtlichen Gehörs bei unzureichender Berücksichtigung des Partei-Vortrags, Bemessung der Beschwer nach Aufwand, Pflicht zur Bereitstellung von Unterlagen und Ansprechpartner.
ENTSCHEIDUNGSNAME
afm 2
STICHWORT
Wert der Beschwer
Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes der Berufung einer zur Gewahrung von Bucheinsicht verurteilten Partei
Verletzung des rechtlichen Gehörs
FUNDSTELLE
EversOK
WM 24, 954
MDR 24, 315
ZIP 24, 206
NORM
§ 87 c Abs. 4 HGB
§ 139 Abs. 2 ZPO
§ 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO
§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO
Art. 103 Abs. 1 GG
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
22.11.2023
AKTENZEICHEN
VII ZR 6/23
ECLI
ECLI:DE:BGH:2023:221123BVIIZR6.23.0
LIEFERUNG
27.12.2023
ÄNDERUNG
06.05.2026 09:06:51