Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

LSG Baden-Württemberg, 17.11.2023 - L 8 R 1779/22 – MLP 45 –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorhergehend SG Mannheim, 24.05.2022 - S 13 R 759/20 -

PRAXISHINWEISE

Die Entscheidung verneint eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung eines ausschließlich für MLP tätigen HV mit der Erwägung, MLP sei nicht Auftraggeber i.S.d. § 2 Nr. 9 SGB VI, da MLP lediglich als "Abrechnungsstelle" (LS 2, 25, 26, 27, 28) fungiere und die Korrespondenz mit den Produktgebern führe (LS 25, 28). Außerdem nimmt das Gericht an, der HV schließe "die Verträge mit den Kunden sämtlich im eigenen Namen ab" (LS 32), der Provisionsanspruch des HV bestehe direkt gegenüber dem Kunden, wenn er lediglich durch den U abgerechnet werde (LS 33).

Die Entscheidung bietet der Praxis keine belastbaren Anhaltspunkte für eine Orientierung, weil sie verkennt, dass der U dem HV kraft zwingenden Rechts die Abrechnung (§§ 92 Abs. 2, 87 c Abs. 1 HGB) und nach dem gesetzlichen Leitbild auch die Provision (§§ 92 Abs. 2, Abs. 3, 87 Abs. 1 HGB) schuldet. Auch die Einbindung eines Maklerpools ändert nichts an dieser rechtlichen Einordnung, solange der Maklerpool einen Vertriebsvertrag mit dem als Hauptvertreter i.S.d. § 84 Abs. 3 HGB agierenden U unterhält und der HV lediglich als dessen Untervertreter an den Maklerpool angebunden wird. Selbst wenn der HV über eine eigene vertragliche Anbindung an den Maklerpool verfügen sollte, wäre zu prüfen, ob der Maklerpool weiterer Auftraggeber ist. Dies wäre aber nur dann der Fall, wenn der HV nicht mehr als fünf Sechstel seiner Provisionseinnahmen aus dem über MLP vermittelten Geschäft erzielt (LSG Baden-Württemberg, 30.07.2020 LS 28).

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LSG Baden-Württemberg hat entschieden, dass ein selbstständiger Handelsvertreter (HV), der als Versicherungsmakler (VM) in das Vertriebskonzept eines Finanzdienstleisters eingebunden ist, aber nach außen als selbstständiger Makler auftritt, nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt, wenn er nicht im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist. Im konkreten Fall fungierte der Finanzdienstleister (MLP) lediglich als Abrechnungsinstitut, ohne dass eine wirtschaftliche Abhängigkeit des HV bestand.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger: Ein selbstständiger Handelsvertreter (HV) und Versicherungsmakler (VM), der in das Vertriebskonzept des Finanzdienstleisters MLP eingebunden ist, aber nach außen als selbstständiger Makler auftritt.
  • Beklagter: Die Deutsche Rentenversicherung (oder eine andere Sozialversicherungsträgerin), die den Kläger als versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung einstuft.
  • Streitgegenstand: Der Kläger begehrt die Aufhebung eines Bescheids, mit dem er zur Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung herangezogen wurde.
  • Rechtsgrundlage:
  • § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI (Versicherungspflicht selbstständig Tätiger, die im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber arbeiten).
  • § 48 Abs. 1 SGB X (Änderung von Verwaltungsakten bei wesentlichen Änderungen der Verhältnisse).

b) Was hat das Gericht entschieden?

Das LSG Baden-Württemberg hat festgestellt, dass der Kläger nicht versicherungspflichtig ist, weil er nicht im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber (MLP) tätig ist. MLP fungierte hier nur als Abrechnungsinstitut und nicht als Auftraggeber im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI. Der Kläger konnte frei über Produkte aus einem Maklerpool (Jung DMS & Cie) verfügen, unterlag keinen Weisungen von MLP und schloss Verträge in eigenem Namen ab.

---

c) Begründung des Gerichts:

  1. Keine wirtschaftliche Abhängigkeit von MLP:

    • Der Kläger betreute eine Vielzahl von Kunden in ganz Deutschland und war nicht auf Produkte von MLP angewiesen.
    • Er konnte Produkte frei aus einem Maklerpool wählen und unterlag keinen Vorgaben von MLP.
    • MLP übernahm lediglich die Abrechnung und Korrespondenz mit Versicherungen und Banken, was allein keine wirtschaftliche Abhängigkeit begründet.
    • Die Provisionen wurden individuell mit den Kunden vereinbart und von MLP nur abzüglich eines Entgelts für die Abwicklung ausgezahlt.
  2. Selbstständigkeit des Klägers:

    • Der Kläger schloss Verträge in eigenem Namen ab und war nicht weisungsgebunden.
    • Er hatte kein Weisungsrecht von MLP in Bezug auf Zeit, Dauer, Ort oder Art der Ausführung seiner Tätigkeit.
    • Die Anmietung eines Büros von MLP begründete keine Abhängigkeit, da er eine übliche Miete zahlte.
  3. Rechtliche Einordnung:

    • § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI setzt voraus, dass der Selbstständige im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist. Dies war hier nicht der Fall.
    • § 48 Abs. 1 SGB X ermöglicht die Aufhebung des Bescheids, da sich die tatsächlichen Verhältnisse (Selbstständigkeit ohne Abhängigkeit) geändert hatten.
  4. Abgrenzung zur abhängigen Beschäftigung:

    • Eine Beschäftigung i.S.d. § 7 Abs. 1 SGB IV (abhängige Tätigkeit) liegt nicht vor, da der Kläger keinem Weisungsrecht unterlag und eigenes Unternehmerrisiko trug.
    • Maßgeblich ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung, das hier für eine Selbstständigkeit sprach.

---

Ergebnis: Der Bescheid über die Heranziehung zu Rentenversicherungsbeiträgen wurde aufgehoben, da der Kläger nicht versicherungspflichtig war.

KI INHALT
Keine Rentenversicherungspflicht für selbstständige Handelsvertreter, die nicht ausschließlich für einen Auftraggeber tätig sind und frei über Produkte, Arbeitszeit und -ort entscheiden können.
ENTSCHEIDUNGSNAME
MLP 45
STICHWORT
Versicherungspflicht eines HV als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger in der gesetzlichen Rentenversicherung
arbeitnehmerähnliche Selbstständige
U als Abrechnungsstelle
U als Korrespondenzführer
Einbindung eines Maklerpools in das Absatzsystem
FUNDSTELLE
VM 3/24, 52 (Evers)
BB 24, 2484 m.Anm. Timmermann
NORM
§ 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI
§ 84 Abs. 1 Satz 2 HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
LSG Baden-Württemberg
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
17.11.2023
AKTENZEICHEN
L 8 R 1779/22
ECLI
ECLI:DE:LSGBW:2023:1117.L8R1779.22.0A
LIEFERUNG
03.02.2024
ÄNDERUNG
02.04.2026 09:00:52