1. Die Entscheidung ist in dreierlei Hinsicht für die Praxis von Bedeutung.
1.1 Die Kammer entwickelt den i.S.d. § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB anerkannten anspruchsmindernden Gesichtspunkt der Sogwirkung der Marke weiter zu einer allgemeinen um die Aspekte einer von Lage der Station und Preisstellung des U ausgehenden Sogwirkung (LS 35), denen sie ebenso für die Werbung von Stammkunden durch den TStH förderlichen Einfluss beimisst (LS 41, 44). Diese Aspekte Lage und Preisstellung rechtfertigten daher auch dann die Annahme einer anspruchsmindernden Sogwirkung, wenn die Marke des U bei der Neukundenwerbung keine Rolle spiele (LS 45).
1.2 Die Kammer gelangt zu dem Ergebnis, dass eine vom U vom Stationsnachfolger versprochen erhaltene Einstandszahlung für die Ermittlung des AA des ausgeschiedenen TStH unerheblich ist (LS 61, 62, 63, 64).
1.3 Wegen eines mit dem HVV in der ursprünglichen Fassung vereinbarten Entgelts für die Vertretungsrechte, das bis zur Vertragsbeendigung gestundet werden und mit einem etwaigen AA des TStH verrechnet werden sollte, soll der U nach der Entscheidung bei Vertragsende nicht mehr gegen den AA des TStH aufrechnen können, wenn der U mit dem TStH vor Beendigung des HVV einen neuen HVV geschlossen hat, der den bisherigen ersetzen und an deren Stelle treten sollte (LS 65).
2. Ob sich die Auffassung der Kammer zur Erweiterung der Sogwirkung um die selbständigen Aspekte von Lage und Preisstellung durchsetzt, dürfte zu bezweifeln sein. In tatsächlicher Hinsicht blieb unbeachtet, dass sich weitere Tankstellen im Einzugsbereich der fraglichen Station belegen waren. Dies wäre durch Nutzung von Google ohne weiteres zu ersehen gewesen. Jedenfalls waren dadurch näherer Ausführungen dazu veranlasst, warum die Werbetätigkeit des TStH allein durch Lage- oder Preisstellung signifikant erleichtert sein soll, wenn sich unter den Konkurrenzstationen im Einzugsbereich auch freie Tankstellen befinden.
Auch wenn Unternehmervorteile mit der Kammer zu verneinen sind, soweit der U die Vertretungsrechte für die Station gegen Entgelt an Nachfolger vergibt, erscheint nicht ausgeschlossen, darin einen unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit zu berücksichtigender Aspekt zu sehen, der allerdings weit hinter dem Entgeltanteil zurückbleiben dürfte, der sich aus den von Vorgänger aufgebauten Stammkundenumsätzen errechnet. Insofern dürfte zu erwarten sein, dass sich die Rspr. künftig eingehender mit diesem Aspekt auseinander setzt.
Ebenso zweifelhaft erscheint es, aus einer Ersetzungsklausel bei der Novellierung des Bedingungswerkes des HVV auf den Parteiwillen zu schließen, dass sich die vom HV übernommene Pflicht zur Zahlung eines Entgelts für die Vertretungsrechte erledigt hat. Denn in jedem Fall wäre insoweit zu prüfen, ob dies den AA des HV nach § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB unter dem Gesichtspunkt einer besonders günstigen Vertragsbedingung mindert (Evers, VW 3/24, 60, 61),