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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Oldenburg, 30.01.2025 - 8 U 5/24 – SCORE –

VERFAHRENSINFORMATIONEN
vorgehend LG Aurich, 22.12.2023 - 6 O 157/20 -; der Senat hat die Revision nicht zugelassen, die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) lägen nicht vor
PRAXISHINWEISE

1. Die Entscheidung ist in zweierlei Hinsicht für die Praxis von Bedeutung.

1.1 Mit dieser Entscheidung erweitert der Senat den Anwendungsbereich der Grundsätze eines atypischen letzten Vertragsjahres, indem er ihnen auch Sachverhalte zuzuordnet, in denen sich die Parteien des HVV unter Freistellung des HV bis zum Kündigungstermin über die vorzeitige Rückgabe der Handelsvertretung einigen (LS 3, 11, 13).

1.2 Erstmals versagt ein Obergericht mit dieser Entscheidung dem HV die Wirkung einer verzugsbegründenden Mahnung des AA für den Fall, dass der HV eine Forderung mahnt, die den AA um 24,51 % übersteigt.

2. Es dürfte nicht zu erwarten sein, dass sich die Entscheidung in den beiden Punkten durchsetzen wird. Was die Erweiterung der Grundsätze eines atypischen Vertragsjahres betrifft, hat der Senat sich nicht damit auseinander gesetzt, dass der HVV im Falle der Freistellung des HV von der Tätigkeit beendet wird, weil ein HVV nach Abbedingung der Bemühungspflicht des HV nicht fortbestehen kann (arg. § 86 Abs. 4 HGB). Deshalb noviert die Freistellung des HV den HVV in ein Wettbewerbsverbot (vgl. dazu unten Anm. 3.1 ff.). Die Annahme des Senats, ein Überreißen der Ausgleichsforderung um 24.51 % nehme der Mahnung die Wirkung, lässt unberücksichtigt, dass der U im Streitfall nach seinem Vortrag eine Teilleistung in Höhe des ausgeurteilten Betrages ohnehin nicht akzeptiert hätte, weshalb es mit Treu und Glauben unvereinbar erscheint, der Mahnung des HV die Wirkung abzuerkennen (vgl. dazu unten Anm. 84.2 f.). Unbeschadet dessen dürfte schon wegen der Aufwände zur Ermittlung der Höhe des AA und vor allem der Wertungsspielräume des Gerichts bei der Bemessung des AA eine Forderung, die der sich innerhalb der Höchstbetrages nach § 89 b Abs. 2 HGB bewegt, im Allgemeinen nicht als erhebliche Zuvielforderung angesehen werden können, wenn sie um 33,33% von der zugesprochenen Forderung abweicht (vgl. dazu unten Anm. 84.6).