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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 27.03.2024 - VII ZR 145/23 – ERGO 4 –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vorgehend OLG Düsseldorf, 15.06.2023 - 16 U 355/20 -; LG Düsseldorf, 27.11.2020 - 40 O 92/18 -; nachfolgend BGH, 25.07.2024 - VII ZR 145/23 -

LEITSÄTZE

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OK-INHALT
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass die Revision der Klägerin (Versicherungsvertreter, VV) teilweise unzulässig ist, soweit sie über die vom Berufungsgericht zugelassene Beschränkung hinausgeht. Das Berufungsgericht hatte die Revision nur für die Frage zugelassen, ob Angaben zu "prämien- oder provisionsrelevanten Sondervereinbarungen" in den Buchauszug aufzunehmen sind. Diese Beschränkung ist wirksam, da es sich um einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Streitstoffs handelt. Die Beschwerde gegen die teilweise Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.


a) Wer will was von wem woraus?

  • Klägerin (VV): Beantragt die Aufnahme von Angaben zu "prämien- oder provisionsrelevanten Sondervereinbarungen" in den Buchauszug.
  • Beklagte (vermutlich Versicherung/ERGO): Wehrt sich gegen diesen Antrag.
  • Rechtsgrundlage: Streit um die Vollständigkeit von Buchauszügen im Rahmen der Provisionsabrechnung (vermutlich aus einem Versicherungsvertretervertrag).

b) Was hat das Gericht entschieden?

  • Die Revision der Klägerin ist teilweise unzulässig, soweit sie über die vom Berufungsgericht zugelassene Beschränkung (nur Aufnahme der Sondervereinbarungen in den Buchauszug) hinausgeht.
  • Die Beschwerde gegen die teilweise Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen (§ 543 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).
  • Die Beschränkung der Revisionszulassung durch das Berufungsgericht ist wirksam, da der Streitgegenstand (Aufnahme der Sondervereinbarungen) ein selbständiger Teil des Gesamtstreits ist.

c) Begründung des Gerichts:

  • Eine Revisionszulassung kann wirksam auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Streitstoffs beschränkt werden, sofern dieser Gegenstand eines Teil- oder Zwischenurteils sein könnte oder der Revisionskläger seine Revision darauf beschränken könnte (st. Rspr. des BGH).
  • Hier liegt eine solche Beschränkung vor, da der VV seine Revision auf die Frage der Aufnahme der Sondervereinbarungen hätte beschränken können.
  • Eine Beschränkung auf bestimmte Rechtsfragen ist hingegen unzulässig (Verweis auf BGH, 28.10.2004).
  • Die Begründung der Zurückweisung der Beschwerde entfällt, da sie keine Klärung der Revisionszulassungskriterien bewirken würde (§ 544 Abs. 6 S. 2 ZPO).
KI INHALT
Revision der Klägerin teilweise unzulässig; Beschränkung der Revisionszulassung auf prämien- oder provisionsrelevante Sondervereinbarungen im Buchauszug ist wirksam.
ENTSCHEIDUNGSNAME
ERGO 4
STICHWORT
Anspruch auf Buchauszug
Angabe zu prämien- oder provisionsrelevanten Sondervereinbarungen
Beschränkung der Zulassung der Revision
NORM
§ 87 c Abs. 2 HGB
§ 92 Abs. 2 HGB
§ 552 Abs. 1 Satz 2 ZPO
§ 552 Abs. 2 ZPO
§ 542 Abs. 1 ZPO
§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO
§ 543 Abs. 1 Nr. 2 ZPO
§ 544 Abs. 6 Satz 2, 3. HS ZPO
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
27.03.2024
AKTENZEICHEN
VII ZR 145/23
ECLI
LIEFERUNG
11.05.2024
ÄNDERUNG
11.05.2024 (automatisch)