vorgehend BGH, 27.03.2024 - VII ZR 145/23 -; OLG Düsseldorf, 22.02.2022 - I-16 U 355/20 -; 15.06.2023 - 16 U 355/20 -; LG Düsseldorf, 27.11.2020 - 40 O 92/18 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH hat entschieden, dass ein Versicherungsvertreter (VV) vom Unternehmer (U) einen Buchauszug verlangen kann, der auch prämien- oder provisionsrelevante Sondervereinbarungen zwischen dem U und dem Versicherungsnehmer (VN) enthält. Der Buchauszug muss alle für die Provisionsberechnung relevanten Geschäftsverhältnisse vollständig widerspiegeln, um dem VV die Überprüfung seiner Provisionsansprüche zu ermöglichen. Der U genügt seiner Pflicht, indem er entweder die Sondervereinbarungen angibt oder erklärt, dass solche nicht bestehen.
a) Wer will was von wem woraus? Der Versicherungsvertreter (VV) verlangt von dem Unternehmer (U) die Erteilung eines Buchauszugs gemäß § 92 Abs. 2 HGB i.V.m. § 87c Abs. 2 HGB, der auch Angaben zu prämien- oder provisionsrelevanten Sondervereinbarungen zwischen dem U und dem Versicherungsnehmer (VN) enthält.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH hat bestätigt, dass der Anspruch des VV auf Buchauszug auch prämien- oder provisionsrelevante Sondervereinbarungen umfassen muss. Der U ist verpflichtet, diese Angaben in den Buchauszug aufzunehmen oder – falls solche Vereinbarungen nicht existieren – dies ausdrücklich zu erklären. Das Berufungsurteil wurde aufgehoben, und der U wurde verurteilt, dem VV einen vollständigen Buchauszug für den Zeitraum 1. Dezember 2014 bis 25. September 2020 mit den geforderten Angaben zu erteilen.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet?
Zweck des Buchauszugs: Der Buchauszug soll dem VV ermöglichen, seine Provisionsansprüche zu überprüfen und die Abrechnungen des U nachzuvollziehen. Dazu müssen alle provisionsrelevanten Informationen enthalten sein, insbesondere Sondervereinbarungen, die die Berechnung der Provision beeinflussen könnten.
Umfang der Pflichten des U:
- Der Buchauszug muss vollständig sein und alle Geschäfte abbilden, für die dem VV Provision zusteht (§ 87 HGB).
- Sondervereinbarungen zwischen U und VN sind relevant, wenn sie die Prämien oder Provisionen beeinflussen (z. B. Rabatte, Sonderkonditionen).
- Der U darf keine Vorab-Bewertung vornehmen, ob ein Geschäft provisionspflichtig ist – nur zweifelsfrei nicht provisionspflichtige Geschäfte können ausgenommen werden.
Praktische Umsetzung:
- Ein Klageantrag auf Aufnahme von Sondervereinbarungen ist hinreichend bestimmt, da der U damit weiß, welche Angaben gemeint sind.
- Der U kann seiner Pflicht nachkommen, indem er entweder die Sondervereinbarungen auflistet oder erklärt, dass keine bestehen.
- Das Vollstreckungsorgan kann ohne Schwierigkeiten prüfen, ob der Buchauszug den Anforderungen entspricht.
Rechtliche Einordnung: Die Entscheidung knüpft an die ständige Rechtsprechung des BGH an (z. B. Urteile vom 21.03.2001 – Axa Colonia 1 – und 03.08.2017), wonach der Buchauszug alle relevanten Daten enthalten muss, um dem VV eine vollständige Kontrolle zu ermöglichen.