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ERGEBNISVORSCHLÄGE

KG, 01.07.2025 - 2 U 37/22 – freshworks –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vorgehend LG Berlin, 15.02.2022 - 100 O 40/20 -; der Senat hat die Revision nicht zugelassen, die Sache habe keine grundsätzliche Bedeutung und die Entscheidung des BGH sei weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, schließlich erscheine die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht aus sonstigen Gründen geboten, § 522 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2-4 ZPO

zu der Entscheidung vgl. jurisPR-IWR 6/2025 Anm. 4 (Meder); Emde, IHR 26, 1; zur Einordnung des § 89 b HGB als Eingriffsnorm vgl. den vor der Entscheidung erschienenen Beitrag von Trittmann/Li, ZVertriebsR 25, 302

PRAXISHINWEISE

Die Entscheidung ist in dreierlei Hinsicht von Bedeutung für die Praxis.

1.1 Die Entscheidung geht davon aus, dass nach der Interessenlage der Parteien eines VHV eine Erweiterung der Tätigkeit des VH nach Abschluss des VHV um ein weiteres Gebiet den Regeln des VHV unterliegen soll, wenn die Tätigkeit in dem neuen Gebiet nicht als VH, sondern als HV entfaltet wird, sofern die Parteien nach der offen gebliebenen Frage, ob ein Vertrag ausgefertigt werden soll mit der Zusammenarbeit beginnen und die Parteien sich darüber einig sind, dass auch für die Tätigkeit als HV die im VHV vorgesehene Vergütung von 25 % geschuldet sein soll (LS 22).

1.2 Darüber hinaus hat der Senat entschieden, dass eine im VHV enthaltene Klausel, nach der Änderungen des Vertrages der Schriftform bedürfen, der Erweiterung des Vertrages um eine Tätigkeit als HV in einem weiteren Vertragsgebiet nicht entgegen steht, da eine solche Klausel nur Beweiszwecken diene (LS 33).

1.3 Ferner hat der Senat entschieden, dass es sich beim Vertrieb von Software as a Service um Dienstleistungen handele, die nicht dem Begriff „Verkauf von Waren“ i.S.d. Art. 1 Abs. 2 RiLi 86/653/EWG unterfallen (LS 75).

1.4 Mit Blick auf seine Qualifizierung der Software als Dienstleistung geht der Senat davon aus, dass der HV sich im Streitfall nicht darauf berufen kann, die zwingenden Vorschriften der §§ 84 ff. HGB (insb. § 89 b HGB, § 87 c HGB) seien unbeschadet des mittels subjektiven Vertragsstatuts berufenen Rechts des Drittstaats als Eingriffsnorm i.S.v. Art. 9 VO 593/2008/EG (Rom-I-VO) anzuwenden. Eine solche Sonderanknüpfung sei unionsrechtlich nicht geboten (LS 79), weil die Normen der §§ 84 ff. HGB in ihrer Streckung auf Geschäfte, die Dienstleistungen zum Gegenstand habe, nicht die RiLi 86/653/EWG umsetze und ihr daher ein überschießender Regelungsgehalt zukomme (LS 72).

1.5 Überschießende Umsetzungen der RiLi 86/653/EWG durch einen Mitgliedstaat sind nur dann als zwingende Eingriffsnormen i.S.d. Art. 9 VO 593/2008/EG (Rom-I-VO) anzusehen, wenn das angerufene Gericht feststellen muss, dass es der nationale Gesetzgeber bei der Umsetzung der RiLi 86/653/EWG für unerlässlich erachtet hat, dem HV einen Schutz zu gewähren, der über den in der RiLi 86/653/EWG vorgesehenen hinausgeht und es dabei die Natur und den Gegenstand der zwingenden Vorschriften berücksichtigt hat (LS 82), Die §§ 84 ff. HGB enthalten kein kollisionsrechtlich zwingendes Recht (LS 107).

LEITSÄTZE

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Fazit / Kurzzusammenfassung

Das Kammergericht (KG) Berlin hat mit Urteil vom 01.07.2025 (2 U 37/22 – freshworks) entschieden, dass eine ausschließliche internationale Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten eines US-Gerichts (San Francisco, Kalifornien) in einem Vertriebsvertrag („Reseller Agreement“) über cloudbasierte Softwaredienstleistungen wirksam ist. Die Klage eines in Deutschland ansässigen Handelsvertreters (HV) gegen einen US-amerikanischen Unternehmer (U) wurde daher als unzulässig abgewiesen, da die deutschen Gerichte aufgrund der Vereinbarung nicht zuständig sind. Die Entscheidung betont, dass europäische Richtlinien zum Handelsvertreterrecht (RiLi 86/653/EWG) auf Dienstleistungsverträge nicht anwendbar sind und daher keine zwingenden Schranken für die Gerichtsstands- oder Rechtswahl bestehen.



Zusammenfassung der Entscheidung

a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger: Ein in Deutschland ansässiger Handelsvertreter (HV)/Vertragshändler (VH) mit Sitz in Irland, der für einen US-amerikanischen Unternehmer (U) (Sitz in Delaware/San Mateo, Kalifornien) cloudbasierte Softwaredienstleistungen („SaaS“) in Deutschland vermittelt hat.
  • Beklagter: Der US-amerikanische U, der mit dem HV ein „Reseller Agreement“ für die Vertriebsgebiete Irland und Malaysia geschlossen hat, das später auch auf Deutschland erstreckt wurde.
  • Streitgegenstand: Der HV verlangt Provisionen, Auskunft und Buchauszug für vermittelte Verträge mit deutschen Kunden. Der U beruft sich auf eine ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten der Gerichte in San Francisco, Kalifornien, und bestreitet die Zuständigkeit deutscher Gerichte.

b) Was hat das Gericht entschieden?

Das KG hat die Berufung des HV als unbegründet zurückgewiesen und die Zuständigkeit deutscher Gerichte verneint. Die Klage ist daher unzulässig, da:

  1. Die Gerichtsstandsvereinbarung im „Reseller Agreement“ (ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte in San Francisco) wirksam ist.
  2. Die internationale und örtliche Zuständigkeit deutscher Gerichte ist derogiert (ausgeschlossen).
  3. Die RiLi 86/653/EWG (Handelsvertreterrichtlinie) findet auf den Vertrieb von Dienstleistungen (SaaS) keine Anwendung, sodass keine europarechtlichen Schranken für die Gerichtsstandswahl bestehen.
  4. Die §§ 84 ff. HGB (deutsches Handelsvertreterrecht) sind nicht kollisionsrechtlich zwingend und können daher durch Rechtswahl (hier: Recht von Delaware) und Gerichtsstandsvereinbarung abbedungen werden.

c) Begründung des Gerichts

  1. Wirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarung

    • Die Vereinbarung ist eindeutig („exclusive jurisdiction of the courts in San Francisco“) und erfasst alle Streitigkeiten aus dem Vertrag, einschließlich der geltend gemachten Ansprüche auf Provision, Auskunft und Buchauszug.
    • Die formellen Voraussetzungen (§ 38 ZPO, Art. 25 EuGVVO) sind erfüllt:
    • Beide Parteien sind Kaufleute (Kapitalgesellschaften).
    • Die Vereinbarung ist schriftlich im Vertrag enthalten und durch E-Mail-Korrespondenz auf Deutschland erstreckt worden.
    • Die Derogation deutscher Gerichte ist prozessual wirksam.
  2. Keine europarechtlichen Schranken (RiLi 86/653/EWG)

    • Die Richtlinie gilt nur für den Vertrieb von Waren, nicht für Dienstleistungen (hier: SaaS).
    • Der Ausgleichsanspruch (§ 89b HGB) ist im überschießend umgesetzten Bereich (Dienstleistungsvertrieb) nicht kollisionsrechtlich zwingend.
    • Der EuGH (Ingmar-Urteil) und der BGH erkennen zwar an, dass Gerichtsstandsvereinbarungen unwirksam sein können, wenn sie unionsrechtliche Mindeststandards (z. B. Ausgleichsanspruch für Waren-HV) unterlaufen. Dies gilt jedoch nicht für nicht harmonisierte Bereiche wie den Dienstleistungsvertrieb.
  3. Keine Anwendung deutschen Handelsvertreterrechts

    • Die §§ 84 ff. HGB sind einfach zwingend, d. h., sie können durch Rechtswahl (Delaware-Recht) und Gerichtsstandsvereinbarung (San Francisco) abbedungen werden.
    • Selbst wenn der HV unter deutsches Recht fiele, stünde dies der Derogation nicht entgegen, da kein kollisionsrechtlicher Zwang besteht.
  4. Keine exorbitante Zuständigkeit nach § 23 ZPO

    • Ein Gerichtsstand des Vermögens (§ 23 ZPO) scheidet aus, weil:
    • Die Tochtergesellschaft des U in Berlin allein keinen hinreichenden Inlandsbezug begründet.
    • Die Leistungserbringung (Vermittlung in Deutschland) rechtfertigt keine Zuständigkeit, da die Gerichtsstandsvereinbarung vorgeht.
  5. Keine Unwirksamkeit wegen Rechtsverweigerung

    • Es gibt keine Anhaltspunkte, dass die Gerichte in San Francisco die Klage abweisen oder das gewählte Recht (Delaware) nicht anwenden würden.
    • US-Gerichte erkennen Gerichtsstandsvereinbarungen im unternehmerischen Verkehr regelmäßig an.
    • Selbst bei forum non conveniens (Unzuständigkeit wegen mangelnder Sachnähe) stünde den Parteien der Zugang zu einem anderen US-Gericht offen.
  6. Keine analoge Anwendung der RiLi auf Dienstleistungen

    • Die RiLi 86/653/EWG ist nicht analog auf Dienstleistungsverträge anwendbar.
    • Der EuGH (Unamar-Urteil) erlaubt nur unter engen Voraussetzungen die Annahme kollisionsrechtlich zwingender nationaler Normen – diese liegen hier nicht vor.

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Kernaussagen der Entscheidung

  1. Gerichtsstandsvereinbarungen in Vertriebsverträgen über Dienstleistungen (z. B. SaaS) sind wirksam, selbst wenn sie zu einer Derogation deutscher Gerichte führen.
  2. Europäisches Handelsvertreterrecht (RiLi 86/653/EWG) schützt nicht bei Dienstleistungsverträgen – daher keine zwingenden Schranken für Gerichtsstands- oder Rechtswahl.
  3. Deutsches Handelsvertreterrecht (§§ 84 ff. HGB) ist nicht kollisionsrechtlich zwingend und kann durch Vertrag abbedungen werden.
  4. US-Gerichte werden als zuständiges Forum anerkannt, solange keine konkrete Rechtsverweigerung droht.
KI INHALT
Gerichtsstandsvereinbarung in San Francisco für Vertrieb cloudbasierter Softwaredienstleistungen wirksam, da EU-Richtlinie 86/653/EWG nicht anwendbar ist und keine zwingenden deutschen Normen entgegenstehen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
freshworks
STICHWORT
cloudbasierte Software
Computerprogramme
CRM-Software
Prorogation eines Drittstaatengerichtsbarkeit im HVV
Drittstaat
Gerichtsstandsvereinbarung
FUNDSTELLE
CR 25, 708
IWRZ 26, 45 m.Anm. Finkelmeier
VW 10/25, 72 (Evers)
NORM
Art. 17 RiLi 86/653/EWG
§ 89 b HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
KG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
01.07.2025
AKTENZEICHEN
2 U 37/22
ECLI
ECLI:DE:KG:2025:0701.2U37.22.00
LIEFERUNG
07.08.2025
ÄNDERUNG
02.07.2026 19:01:52