n.rkr.; Az. beim BGH: IV ZR 24/26; vorhergehend LG Köln, 12.06.2025 - 24 O 74/24 -; nachfolgend OLG Köln, 08.01.2026 - 9 U 68/25 – AXA 12 –;
Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.
Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.
Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.
Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Köln hat entschieden, dass ein Versicherungsunternehmen (VU) oder sein Vertreter (VV) keine allgemeine Beratungspflicht über mögliche Deckungslücken (hier: Unterschlagungsrisiko bei Wohnmobilvermietung) trifft, wenn der Versicherungsnehmer (VN) keinen erkennbaren Beratungsanlass setzt. Der VN muss sich selbst über den gewünschten Versicherungsumfang informieren und bei Unklarheiten nachfragen. Eine Beratungspflicht besteht nur, wenn der VN deutlich macht, dass er eine umfassende Absicherung wünscht.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus?
- Kläger (VN): Ein Versicherungsnehmer (VN) verlangt von seinem Versicherungsunternehmen (VU) Schadensersatz wegen fehlender Beratung über das Unterschlagungsrisiko bei der Versicherung eines vermieteten Wohnmobils.
- Anlass: Der VN hatte sein Wohnmobil vermietet, das später unterschlagen wurde. Die Versicherung deckte diesen Schaden nicht, da Unterschlagung in den Bedingungen ausgeschlossen war.
- Rechtsgrundlage: Der VN berief sich auf eine vermeintliche Verletzung der Beratungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VVG (Versicherungsvertragsgesetz).
b) Was hat das Gericht entschieden?
Das OLG Köln hat die Klage abgewiesen und festgestellt:
- Keine allgemeine Beratungspflicht: Das VU oder der VV schuldet keine umfassende Risikoanalyse oder Aufklärung über mögliche Deckungslücken (hier: fehlende Unterschlagungsversicherung).
- Eigene Informationspflicht des VN: Der VN muss sich selbst über den gewünschten Versicherungsumfang informieren und bei Unklarheiten nachfragen.
- Kein erkennbarer Beratungsanlass: Der VN hatte durch sein Verhalten (z. B. Ausklammern der Prämie für die Unterschlagungsversicherung in einem Vergleichsangebot) deutlich gemacht, dass er diese Deckung nicht wünschte.
- Kenntnis der Unterschiede: Der VN und sein Ehemann kannten den Unterschied zwischen Diebstahl und Unterschlagung (u. a. wegen einer Strafanzeige wegen Unterschlagung).
c) Begründung des Gerichts:
- § 6 Abs. 1 VVG verlangt keine allgemeine Risikoaufklärung, sondern nur eine Beratung bei erkennbarem Anlass.
- Ein solcher Anlass lag hier nicht vor, da der VN in seinen Verhandlungen (z. B. Vergleichsangebot) deutlich machte, dass er die Unterschlagungsversicherung nicht wollte.
- Eigene Verantwortung des VN:
- Der VN muss die Versicherungsbedingungen lesen und bei Unklarheiten nachfragen (BGH-Rechtsprechung).
- Die Differenzierung zwischen Diebstahl und Unterschlagung war dem VN bekannt (u. a. durch die Strafanzeige).
- Keine Pflicht zur Aufklärung über Deckungslücken:
- Eine Beratungspflicht besteht nur, wenn der VN einen konkreten Wunsch nach einer bestimmten Deckung äußert (hier: fehlt).
- Das VU muss nicht von sich aus auf mögliche Lücken hinweisen, wenn der VN keine diesbezüglichen Fragen stellt.
- Beweislast beim VN:
- Der VN trägt die Darlegungs- und Beweislast für einen erkennbaren Beratungsanlass. Dies gelingt ihm hier nicht.
- Kein Verstoß gegen EU-Richtlinie (2016/97/EU):
- Die Richtlinie ändert nichts an der Auslegung des § 6 VVG: Die Beratungspflicht setzt einen erkennbaren Anlass voraus.
Kernaussage:
Ein Versicherer muss nicht von sich aus auf mögliche Deckungslücken hinweisen, wenn der Versicherungsnehmer keinen erkennbaren Beratungsbedarf äußert. Der VN ist selbst dafür verantwortlich, sich über den gewünschten Versicherungsumfang zu informieren und bei Bedarf gezielt nachzufragen. Im Streitfall hatte der VN durch sein Verhalten (Ausklammern der Prämie für Unterschlagung) sogar das Gegenteil signalisiert – nämlich, dass er diese Deckung nicht wollte.