n.rkr.; nachfolgend OLG Köln, 12.11.2025 - 9 U 68/25 – AXA 12 –, 08.01.2026 - 9 U 68/25 – AXA 12 –;
1. Die Entscheidung ist für die Praxis in zweierlei Hinsicht von Bedeutung.
1.1 Die Kammer schreibt die zum Recht vor dem Inkrafttreten der RiLi 2016/97/EU ergangene Spruchpraxis, nach der sich der VN über die zu versichernden Risiken grundsätzlich selbst klar werden müsse (OLG Saarbrücken, 19.10.2011 LS 10 - Gebäudeversicherung -) fort (LS 12), ohne die Frage aufzuwerfen, ob sich durch die Beratungs- (Art. 20 Abs. 1 UAbs. 1 RiLi 2016/97/EU) und Informationspflichten des Versicherungsvertreibers (Art. 20 Abs. 4 RiLi 2016/97/EU) Änderungen ergeben.
1.2 Ferner konkretisiert die Kammer die Anforderungen an die Darlegung eines Beratungsanlasses bezogen auf das Risiko einer Unterschlagungsversicherung (LS 28).
1.3 Ob die Entscheidung sich durchsetzt, erscheint zweifelhaft. Die Entscheidung ist nicht frei von Widersprüchen, soweit die Kammer einerseits hervorhebt, dass eine Erstversicherung und die Unerfahrenheit des Kunden Beratungsanlässe darstellen (LS 8), ein Beratungsanlass im konkreten Fall aber verneint wird, ohne dass dieser Punkt erörtert würde. Entsprechendes gilt für den Beratungsanlass der Komplexität der Materie (LS 15), ohne dass diese in Bezug auf das Unterschlagungsrisiko näher erörtert wird.
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Köln entschied, dass die Unterschlagung eines vermieteten Wohnmobs durch den Mieter nicht von der Versicherung (AXA) gedeckt ist, da das Fahrzeug dem Täter zur eigenständigen Nutzung überlassen wurde. Zudem scheiterte der Anspruch der Versicherungsnehmerin (VN) auf Schadensersatz wegen angeblicher Beratungspflichtverletzung des Versicherungsvertreters (VV), weil kein erkennbarer Beratungsanlass vorlag.
a) Wer will was von wem woraus?
- Die VN (Versicherungsnehmerin) verlangt von ihrem VU (AXA) die Zahlung des Wiederbeschaffungswerts ihres Wohnmobs, das durch einen Mieter unterschlagen wurde.
- Rechtsgrundlage: Versicherungsvertrag (AKB 2015, Ziff. A. 2.2.1.2) und ggf. Schadensersatz wegen Beratungspflichtverletzung (§ 6 Abs. 5 VVG i.V.m. § 278 BGB).
b) Was hat das Gericht entschieden?
- Kein Versicherungsschutz für Unterschlagung:
- Die Entwendung des Wohnmobs durch den Mieter fällt nicht unter den Versicherungsschutz, da das Fahrzeug dem Mieter zur eigenständigen Nutzung überlassen wurde (Ziff. A. 2.2.1.2 AKB 2015).
- Kein Schadensersatzanspruch wegen Beratungspflichtverletzung:
- Die VN konnte keinen Beratungsanlass nachweisen, der den VV zur Aufklärung über die fehlende Unterschlagungsversicherung verpflichtet hätte.
- Die Übersendung eines Vergleichsangebots mit der Option "Veruntreuung" führte nicht zu einer Beratungspflicht, da der VV aus der Korrespondenz (WhatsApp, handschriftliche Notizen) schlussfolgern durfte, dass die VN diese Komponente nicht wünschte.
c) Begründung des Gerichts:
- Versicherungsschutz:
- Nach den AKB ist eine Unterschlagung nur versichert, wenn der Täter das Fahrzeug nicht zum eigenen Gebrauch oder zur Veräußerung erhalten hat. Bei einer Vermietung liegt aber genau diese eigenständige Nutzungsmöglichkeit vor.
- Beratungspflicht:
- Eine spontane Beratungspflicht des VU/VV besteht nicht. Ein Beratungsanlass liegt nur vor, wenn:
- Der VN erkennbar falsche Vorstellungen über den Vertrag hat,
- die Materie komplex ist und Missverständnisse naheliegen, oder
- das zu versichernde Risiko nicht vollständig abgedeckt ist.
- Im konkreten Fall:
- Die VN hatte keine konkreten Hinweise auf ein Unterschlagungsrisiko geliefert (z. B. geografische Häufung, betrügerische Vorfälle in der Vergangenheit).
- Das Vergleichsangebot wurde vom Ehemann der VN so bearbeitet, dass die Prämie für "Veruntreuung" ausgeklammert (in Klammern gesetzt) und nicht in die Summe einberechnet wurde.
- Die Aussagen der VN und ihres Ehemanns zur angeblichen Besprechung der Unterschlagungsversicherung waren widersprüchlich und durch die vorherige Korrespondenz (z. B. anfängliche Behauptung eines Diebstahls) nicht glaubhaft.
- Beweislast: Die VN musste nachweisen, dass ein Beratungsanlass für den VV erkennbar war – was ihr nicht gelang.
Nebenfolgen: Da der Hauptanspruch (Versicherungsleistung) unbegründet war, wurden auch Zinsen und vorgerichtliche Anwaltskosten abgewiesen.