n.rkr.; Az. beim BGH: IV ZR 24/26; vorhergehend OLG Köln, 12.11.2025 - 9 U 68/25 -; LG Köln, 22.05.2025 - 24 O 74/24 -;
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Köln entscheidet, dass ein Versicherungsvertreter (VV) nicht zur Beratung über eine Unterschlagungsversicherung für ein vermietetes Wohnmobil verpflichtet war, da der Versicherungsnehmer (VN) im Vergleichsangebot die Prämie für diese Komponente explizit ausgeklammert hatte. Das Gericht lehnt eine Vorlage an den EuGH ab und bestätigt die Wirksamkeit der Klauseln in den AVB. Der VN trägt die Beweislast für ein eventuelles Beratungsverlangen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus?
- VN (Versicherungsnehmer) verlangt von VU (Versicherungsunternehmen) Schadensersatz wegen fehlender Beratung über eine Unterschlagungsversicherung für ein als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug genutztes Wohnmobil.
- Rechtsgrundlage: Mögliche Verletzung der Beratungspflicht nach § 6 Abs. 1 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) und der EU-Richtlinie 2016/97/EU (Versicherungsvertrieb).
b) Was hat das Gericht entschieden?
- Abweisung der Klage: Der VN kann keinen Schadensersatz verlangen, weil:
- Das Vergleichsangebot des VN zeigte, dass die Prämie für die Unterschlagungskomponente ausgeklammert war.
- Der VV war daher nicht verpflichtet, über diese Deckungslücke zu beraten.
- Eine Vorlage an den EuGH zur Auslegung der Richtlinie ist nicht erforderlich.
- Die Klauseln in den AVB (Allgemeine Versicherungsbedingungen) zur Unterschlagung sind klar und wirksam.
- Der VN hat nicht bewiesen, dass er die Unterschlagungsversicherung ausdrücklich gewünscht hat.
c) Begründung des Gerichts:
- Keine Beratungspflicht: Da der VN selbst die Unterschlagungskomponente im Vergleichsangebot ausgeschlossen hatte, entfiel die Pflicht des VV, darauf hinzuweisen.
- Keine EuGH-Vorlage: Da die Reichweite der Beratungspflicht nicht entscheidungserheblich war, musste der EuGH nicht angerufen werden.
- Klare AVB-Klauseln: Die Bedingung, dass Unterschlagung nur versichert ist, wenn kein Gebrauch in eigenem Interesse erfolgt, ist unmissverständlich formuliert.
- Beweislast beim VN: Der VN müsste nachweisen, dass er die Unterschlagungsversicherung ausdrücklich gewünscht hat – was nicht gelang.
- Verspäteter Vortrag: Neue Argumente des VN im Berufungsverfahren (z. B. zur Gewerbeanmeldung) wurden als verspätet zurückgewiesen.
Kernaussage: Wenn der VN selbst eine Risikokomponente (hier: Unterschlagung) im Vergleichsangebot ausklammert, entfällt die Beratungspflicht des VV – selbst wenn später ein Schaden eintritt.