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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Köln, 07.02.2024 - 6 U 103/23 – Versicherungsvermittlung und -beratung –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vorhergehend LG Köln, 15.06.2023 - 33 O 15/23 -; 25.05.2023 - 33 O 15/23 -;

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Köln hat entschieden, dass ein Versicherungsmakler (VM) nicht gleichzeitig als Versicherungsberater werben darf, da dies gegen das Trennungsprinzip des § 34d Abs. 3 GewO verstößt. Der Verbraucherzentrale Bundesverband kann daher vom VM die Unterlassung einer solchen Werbung verlangen.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Verbraucherzentrale Bundesverband (klagende Partei) verlangt von einem Versicherungsmakler (VM) (beklagte Partei) die Unterlassung der Werbung für Versicherungsberatungs-Dienstleistungen. Rechtsgrundlage ist § 8 Abs. 1 UWG (Anspruch auf Unterlassung unlauterer geschäftlicher Handlungen), da der VM durch seine Werbung gegen § 34d Abs. 3 GewO (Trennungsprinzip zwischen Versicherungsvermittlung und -beratung) verstößt. Die Klagebefugnis des Verbandes ergibt sich aus § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG.


b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Köln hat bestätigt, dass der VM nicht gleichzeitig als Versicherungsvermittler und Versicherungsberater werben darf. Die Werbung des VM, in der er beide Dienstleistungen anbietet, ist unlauter (§ 3 UWG) und verstößt gegen das Trennungsprinzip des § 34d Abs. 3 GewO. Der VM muss daher die beanstandete Werbung unterlassen.


c) Begründung des Gerichts:

  1. Verstoß gegen § 34d Abs. 3 GewO:

    • Die Norm verbietet die gleichzeitige Ausübung der Tätigkeiten als Versicherungsvermittler und Versicherungsberater.
    • Der VM wirbt jedoch mit beiden Dienstleistungen (z. B. durch Formulierungen wie "Versicherungsvermittlung sowie -beratung"), was objektiv rechtswidrig ist – unabhängig davon, ob er tatsächlich Beratungsleistungen erbringt oder nicht.
    • Das Trennungsprinzip soll die Unabhängigkeit des Versicherungsberaters sichern und Verbrauchern eine klare Unterscheidung ermöglichen.
  2. Unlauterkeit nach § 3a UWG:

    • § 34d Abs. 3 GewO ist eine Marktverhaltensregelung, deren Verletzung eine unlautere geschäftliche Handlung darstellt.
    • Der VM nimmt durch die Werbung als Versicherungsberater unrechtmäßig ein besonderes Vertrauen (Unabhängigkeit, Neutralität) in Anspruch, das ihm als Versicherungsmakler nicht zusteht. Dies verschafft ihm einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil und kann Verbraucher irreführen.
  3. Keine Ausnahmen oder Rechtfertigungen:

    • Die finanzielle Verflechtung des VM mit Versicherungsunternehmen (z. B. durch Provisionen) widerspricht der Unabhängigkeit eines Versicherungsberaters.
    • Selbst wenn der VM in seiner Werbung zwischen Vermittlung und Beratung unterscheidet (z. B. durch Hinweis auf Honorarberatung als Sachverständiger), wird der Eindruck einer Doppeltätigkeit erweckt, was gegen das Trennungsprinzip verstößt.
    • Verfassungs- und europarechtliche Bedenken gegen § 34d Abs. 3 GewO bestehen nicht, da die Norm auf der EU-Versicherungsvertriebsrichtlinie (IDD) beruht.
  4. Wiederholungsgefahr und Unterlassungsanspruch:

    • Allein die Werbung als solche erfüllt den Tatbestand des Rechtsbruchs, da der VM sich damit nach außen als Versicherungsberater geriert.
    • Die Wiederholungsgefahr ergibt sich aus der bereits begangenen Verletzungshandlung.

Annexanspruch: Der Verbraucherzentrale Bundesverband hat zudem Anspruch auf Erstattung der Abmahnkostenpauschale (§ 13 Abs. 3 UWG).

KI INHALT
Ein Versicherungsmakler darf nicht gleichzeitig als Versicherungsberater werben, da dies gegen das Trennungsprinzip des § 34d Abs. 3 GewO verstößt. Das OLG Köln bestätigte, dass solche Werbung unlauter ist und der Verbraucherzentrale Bundesverband Unterlassung verlangen kann.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Versicherungsvermittlung und -beratung
STICHWORT
FUNDSTELLE
NORM
§ 2 Abs. 1 UKlaG
§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG
§ 8 Abs. 1 UWG
§ 3 a UWG
§ 3 UWG
§ 34 d Abs. 3 GewO
§ 34 d Abs. 2 GewO
§ 34 d Abs. 1 GewO
REDAKTION
GERICHT
OLG Köln
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
07.02.2024
AKTENZEICHEN
6 U 103/23
ECLI
ECLI:DE:OLGK:2023:0207.6U103.23.00
LIEFERUNG
08.02.2026
ÄNDERUNG
28.08.2026 11:55:26