vgl. LAG Düsseldorf vom 18.05.1956 LS 1; ArbG Berlin, 25.06.1975 LS 2; MünchArbR/Blomeyer, § 94 Rz. 68
zum Anspruchsgrund vgl. BAG vom 14.02.1977 LS 2 m.w.N.
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das ArbG Wuppertal entschied, dass ein Arbeitgeber (AG) nicht automatisch die Vorstellungskosten eines Bewerbers – insbesondere Flugkosten aus dem Ausland – erstatten muss. Eine Erstattungspflicht könnte nur in Ausnahmefällen (z. B. bei hochqualifizierten Stellen und besonderem Interesse des AG) bestehen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Bewerber verlangt von einem Arbeitgeber die Erstattung seiner Vorstellungskosten (hier: Flugkosten aus dem Ausland) im Zusammenhang mit einem Bewerbungsgespräch.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das ArbG Wuppertal hat entschieden, dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, die Vorstellungskosten – insbesondere Flugkosten aus dem Ausland – zu erstatten. Eine Ausnahme könnte nur bei besonders qualifizierten Stellen und einem besonderen Interesse des Arbeitgebers an dem Bewerber gelten.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass ein Bewerber nicht standardmäßig davon ausgehen kann, dass der Arbeitgeber alle Vorstellungskosten übernimmt. Flugkosten aus dem Ausland seien nicht selbstverständlich erstattungsfähig. Nur in Ausnahmefällen (z. B. bei hochqualifizierten Bewerbern oder speziellen Stellen) könnte eine Erstattungspflicht in Betracht kommen.