Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

LAG Düsseldorf, 20.10.1987 - 16 TaBV 83/87 – Jacques' Weindepot 1 –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

n.rkr.; nachgehend BAG, 13.09.1989 - 7 ABR 5/88 -

zu der Entscheidung vgl. auch BAG, 16.10.2002 - VIII ZB 27/02 - vomFASS -; 16.07.1997 - 5 AZB 29/96 - Eismann 2 -; BGH, 04.11.1998 - VIII ZB 12/98 - Eismann 4 -; LAG Köln, 23.01.1989; OLG Schleswig, 27.08.1986; LAG Rheinland-Pfalz, 12.07.1996; LSG Berlin, 27.10.1993; Buschmann, AiB 88, 51; Skaupy, NJW 92, 1785, 1789; ders., Jahrbuch Franchising, S. 98 ff:, ders., BB 90, 1065; Bauder, NJW 89, 78; Buchner, Anm. zu LAG Düsseldorf, CR 89, 37 f.; Joerges, AG 91, 325, 343; Weltrich, DB 88, 806; Horn/Henssler, ZIP 98, 589; Matthießen, ZIP 88, 1089; Elsner, NZA 96, 519; Flohr, ZVertriebsR 22, 71, 76 f.; zu den Kriterien der Sicherstellung der Selbständigkeit des FN vgl. Flohr, WiB 97, 281; Berning, die Abhängigkeit des Franchise-Nehmers - Selbständigkeit durch vertikale Gruppenkooperation oder Auflösung des Normalarbeitsverhältnisses 1984, S. 95 ff.

zur Abgrenzung zwischen selbständiger und abhängiger Beschäftigung allgemein vgl. auch Wank, ZfA 87, 355, 393 f.; Berger-Delhey/Alfmeyer, NZA 91, 257; Meyer/Paasch, Ein Schein von Selbständigkeit, Köln 1990, S. 28 ff.

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
KI-EXZERPT

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschied 1987, dass ein Franchisenehmer (FN) trotz Franchisevertrags (FV) als Arbeitnehmer (AN) im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) gelten kann, wenn er durch den Vertrag persönlich abhängig vom Franchisegeber (FG) ist. Die bloße Möglichkeit, Teilzeitkräfte einzustellen, macht ihn nicht automatisch zum leitenden Angestellten.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? - Beteiligte: Ein Franchisenehmer (FN) und der Franchisegeber (FG) im Rahmen eines Franchisevertrags (FV). - Streitpunkt: Ob der FN als selbstständiger Unternehmer (U) oder als Arbeitnehmer (AN) nach § 5 Abs. 1 BetrVG einzustufen ist. - Rechtliche Grundlage: Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), insbesondere die Definition des Arbeitnehmers und des leitenden Angestellten.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das LAG Düsseldorf urteilte, dass der FN als Arbeitnehmer anzusehen ist, wenn der FV eine solche persönliche Abhängigkeit vom FG begründet, dass der FN nicht mehr als selbstständiger Unternehmer agiert. Zudem reicht die bloße Befugnis, Teilzeitkräfte einzustellen, nicht aus, um den FN als leitenden Angestellten nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 BetrVG einzustufen.

c) Begründung des Gerichts: - Persönliche Abhängigkeit: Der FV kann Regelungen enthalten, die den FN so stark in die Strukturen des FG einbinden, dass er wirtschaftlich und organisatorisch nicht mehr selbstständig ist (z. B. durch weitgehende Weisungsgebundenheit oder Eingliederung in den Betrieb des FG). - Kein leitender Angestellter: Die Möglichkeit, Teilzeitkräfte einzustellen, allein rechtfertigt nicht die Annahme einer leitenden Position. Hierfür sind weitere Kriterien (z. B. eigenständige Leitungsbefugnisse) erforderlich.


Kernaussage: Franchisenehmer können trotz vertraglicher Selbstständigkeit als Arbeitnehmer gelten, wenn sie tatsächlich persönlich abhängig sind. Die Einstellung von Teilzeitkräften reicht nicht für den Status eines leitenden Angestellten.

ENTSCHEIDUNGSNAME
Jacques' Weindepot 1
STICHWORT
Abgrenzung FN / AN
Franchisearbeitnehmer
Scheinselbständigkeit
FUNDSTELLE
ZIP 88, 454
DB 88, 293
NJW 89, 78 Anm. Bauder
DB 88, 806 Anm. Weltrich, DB 88, 806
EWiR § 5 BetrVG 2/88, 219 (Wank)
LAGE Nr. 16 zu § 5 BetrVG 1972
CR 89, 33 m.Anm. Buchner
BR/Meuer RVO § 165, 20-10-87, 16 TaBV 83/87
EzAÜG Nr. 312
EzAÜG Nr. 1 zu § 611 BGB Abhängigkeit
EWiR 88, 219
BeckRS 98, 99041
NORM
§ 5 BetrVG
REDAKTION
GERICHT
LAG Düsseldorf
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
20.10.1987
AKTENZEICHEN
16 TaBV 83/87
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
06.05.2026 13:58:14