Mit KI zur Entscheidungsfindung.
OLG Köln, 21.08.2020 - 19 U 187/19 - OVB 34 -
Für die Praxis ist Entscheidung in vier Punkten bedeutsam. 1. Nach ihr reicht für die Annahme einer Einigung über die Abrechnung nicht aus, dass der HV dem U jeweils zu bestimmten Stichtagen die Richtigkeit und Vollständigkeit der bis dazu erteilten jeweiligen Abrechnungsbuchungen, Provisionskontobuchungen und Stornoreservebuchungen bestätigt (LS 7 ff., 10). 2. Ferner ermöglicht die Entscheidung einem U, sich auf die formularmäßig Abkürzung der Verjährung aller Ansprüche aus dem HVV gegenüber Provisionsansprüchen des VV zu berufen, obwohl der vom U gestellten Klausel nach §§ 307 Abs. 2 Nr. 1, 202 Abs. 1 BGB die Wirksamkeit zu versagen ist, soweit sie eine Verjährungserleichterung bei Haftung wegen Vorsatzes bewirkt (LS 28). Dies gilt nach der Entscheidung, wenn die verjährungsverkürzende Klausel vor dem 1. Januar 2002 vereinbart worden ist (LS 45). Dass die Klausel die Verjährung auch kenntnisunabhängig verkürze, steht dem nicht entgegen (LS 19). 3. Überdies erweitert die Entscheidung den Anspruch des VV auf Mitteilung der Versicherungssummen vermittelter dynamischer Lebensversicherungen zur Vorbereitung des AA (LS 65 ff.), und zwar in vier Punkten. (a) Bisher war der Auskunftsanspruch auf das Verhältnis zwischen VU und VV beschränkt (OLG München, 10.06.2009 LS 1 m.w.N.). (b) Zudem erstreckte er sich nur auf Lebensversicherungen, deren Geschäftsanträge vom VV selbst aufgenommen worden waren (OLG München, 10.06.2009 LS 2, 14.09.2011 LS 4). (c) Außerdem setzte der Auskunftsanspruch voraus, dass die "Grundsätze zur Errechnung der Höhe des AA" vereinbart worden sind (OLG München, 10.06.2009 LS 1, 14.09.2011 LS 2). (d) Und schließlich erfasste er entsprechend Ziff. I Nr. 1 der "Grundsätze Leben" nur dynamische Lebensversicherungen, die bei der Beendigung des VVV die Voraussetzungen für künftige Erhöhungen erfüllen und die zum letzten Erhöhungszeitpunkt auch tatsächlich angepasst worden sind (OLG München, 10.06.2009 LS 39; 14.09.2011 LS 4). Die Entscheidung des Senats (LS 66, 67, 68, 69, 70) gesteht auch einem VV in seiner Eigenschaft als Untervertreter gegen den vertretenen Hauptvertreter einen Auskunftsanspruch zu, ohne dass die "Grundsätze zur Errechnung der Höhe des AA" vereinbart sind und ohne dass sich die Auskunft auf Lebensversicherungen beschränkt, die nach Ziff. I Nr. 1 der "Grundsätze Leben" bei der Ermittlung des Ausgleichswerts zu berücksichtigen sind (LS 52). 4. Schließlich verfestigt der Senat die bisherige obergerichtliche Rspr. (OLG München, 31.07.2019 LS 20 - STRATEGIE FINANZMANAGEMENT 1 -), nach der Art. 6 Abs. 1 lit. f. DSGVO die Übermittlung eines Buchauszugs an den VV erlaube (LS 78).
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