Mit KI zur Entscheidungsfindung.
OLG München, 03.12.2020 - 29 U 7047/19 – VH24 –
Mit der Entscheidung hat der Senat es dem Betreiber eines Verbraucherportals untersagt, VN von Lebensversicherungen über die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 5 a VVG a.F. zu beraten (LS 1), obwohl der Betreiber die Klärung der Rechtsfrage, ob Erfolgsaussichten für eine Ausübung des Widerrufsrechts bestehen, jeweils durch externe Anwälte hat klären lassen. Der Senat bestätigt die bisherige Spruchpraxis (OLG Düsseldorf, 15.06.2010 - 20 U 175/09 - NJW-RR 11, 129 = openJur Tz. 22 ff. - Loss Adjuster -), nach der derartige Geschäftsmodelle unzulässig sind (LS 3). Dafür spricht zwar, dass die im Regierungsentwurf zum RDG enthaltene Regelung des § 5 Abs. 3 Reg-E RDG mit der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses gestrichen worden ist. Der Senat hat allerdings nicht geprüft, ob das Geschäftsmodell auch in Ansehung der eingetragenen Inkassodienstleistern eingeräumten erweiterten Befugnisse noch als mit dem RDG unvereinbar angesehen werden kann (BGH, 13.07.2021 - II ZR 84/20 - Juris Tz. 28; 27.05.2020 - VIII ZR 45/19 - Juris Tz. 54; 27.11.2019 - VIII ZR 285/18 - Juris Tzz. 225 ff.). Das LG hatte insoweit auf mögliche Interessenkonflikte hingewiesen, die sich aus dem vereinbarten Erfolgshonorar einerseits und dem Halteinteresse des VN andererseits ergeben (LG München I, 26.11.2019 LS 31) und die in den Fällen der Geltendmachung dem Grunde nach bereits entstandener Ansprüche in dieser Form nicht gegeben sind. Der Senat stellt in aller wünschenswerten Deutlichkeit klar, dass die Stellung von Formularen keine Rechtsdienstleistung darstellt (LS 5).
Darin, dass Versicherungsberatern die Tätigkeit gegen Erfolgshonorar untersagt sein soll (LS 12), kann dem Senat nicht gefolgt werden wie dem BGH (06.06.2019 LS 3, 38, 40 - WIDGE.de -). Dabei wird übersehen, dass Versicherungsberater damit gegenüber anderen Versicherungsvermittlern benachteiligt werden. Denn während M und VV eine Tarifwechselberatung gegen ein nur für den Fall des vollzogenen Tarifwechsels fälliges Vermittlungshonorar durchführen dürfen, soll dies Versicherungsberatern untersagt sein. Diese Ungleichbehandlung begegnet durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken, weil sie sachlich wegen mit Verleihung der Befugnis zur Ausübung der Vermittlungstätigkeit, die nach § 34 e GewO 2007 noch untersagt war (VG Potsdam, 10.03.2015 LS 29 m.w.N.) gesetzlichen Einordnung als Versicherungsvermittler verfassungskräftig nicht zu rechtfertigen sein dürfte.
Dieser Inhalt ist nur für registrierte Benutzer zugänglich.