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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG München, 09.04.2024 - 23 U 3090/22 – Bankhaus August Lenz 1 –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

rkr.; vorgehend LG München I, 12.05. 2022 - 29 O 10186/21 -; nachfolgend OLG München, 15.05.2024 - 23 U 3090/22 -; BGH, 15.01.2025 - VII ZR 130/24 -

PRAXISHINWEISE

1. Die Entscheidung ist in den folgenden 8 Punkten für die Praxis von Bedeutung.

1.1 Der Senat bejaht ein Recht des U zur Kündigung des HVV aus wichtigem Grund gemäß § 89 a Abs. 1 HGB für den Fall, dass der U den Geschäftsbereich wegen anhaltender Verluste einstellt, für den der HV tätig ist (LS 9).

1.2 Mit der Entscheidung des Senats wird erstmals von einem ordentlichen Gericht die Rechtsansicht vertreten, dass es nicht Aufgabe des Gerichts sein könne, die unternehmerischen Entscheidungen des U zu überprüfen (LS 54). 

1.3 Die Entscheidung stellt klar, dass im Bundesanzeiger veröffentlichte Jahresabschlüsse die Qualität offenkundiger Tatsachen i.S.d. § 291 ZPO haben (LS 60) mit der Folge, dass erhöhte Anforderungen an das Bestreiten (LS 61, 62, 64) gelten.

1.4 Überdies stellt der Senat klar, dass die außerordentliche Kündigung mit einer Auslauffrist verbunden werden kann, deren Dauer jedenfalls dann ausreichend ist, wenn der U mit ihr sachgerechte Gründe verfolgt und er durch sein Verhalten die Interessen des HV wahrt (LS 72).

1.5 Des weiteren folgt die Entscheidung der überwiegenden Auffassung (OLG Düsseldorf, 28.03.2014 LS 69 m.w.N.HF – Arbeits- und Sicherheitsschuhe –), dass es der Wahrung einer angemessenen Frist i.S.d. § 313 Abs. 3 BGB nicht entgegen steht, wenn der Kündigende sich vor Ausspruch der Kündigung bemüht, eine einvernehmliche Lösung im Verhandlungswege zu erzielen (LS 83).

1.6 Der bringt den Grundsatz, dass Vorteile, die bei anderen Gesellschaften des Konzerns aus den vom HV geschaffenen Geschäftsverbindungen entstehen, nicht ausreichen, das Tatbestandsmerkmal der Unternehmervorteile zu erfüllen (BGH, 30.01.1986 LS 6 m.w.N.HF – Bezugsstoffe –), auf das Verhältnis des Untervertreters zum Hauptvertreter (LS 90), ohne Feststellungen dazu zu treffen, ob dem Hauptvertreter i.S.d. § 84 Abs. 3 HGB ein AA gegen die Schwestergesellschaft und die vertretenen Versicherer zusteht, soweit der Untervertreter für diese Gesellschaften Investmentfonds- und Versicherungsverträge vermittelt hat. Andererseits hat er versäumt die Frage aufgeworfen, ob der U sich mit Blick auf den hinter ihm stehenden Anteilseigner die Unternehmervorteile der von ihm über seine HV mit Geschäftsverbindungen versorgten Schwestergesellschaften zurechnen lassen muss (vgl. OLG München, 14.02.2001 LS 3 – Damenoberbekleidung –). 

1.7 Die Entscheidung geht davon aus, dass der U auch schon vor der endgültigen Einstellung des Geschäftsbetriebes im Rahmen der kaufmännischen Entschließungsfreiheit handelt, wenn der U das Neugeschäft drosselt (LS 98).

1.8 Der Senat geht davon aus, Aufwendungen des HV für langfristig gemietete Büroräumlichkeiten unterlägen dem unternehmerischen Risiko des HV (LS 112), ohne zu prüfen, ob dem HV wegen der Mietaufwendungen nicht möglicherweise unter dem Gesichtspunkt eines Investitionsersatzanspruchs als Schaden liquidiert werden können.  

2. Die einzelnen Aspekte sind in ihrer praktischen Relevanz wie folgt einzuordnen.    

2.1 Die Auffassung des Senats, die Grundsätze der Dispositionsfreiheit verliehen dem U ein Recht gemäß § 89 a Abs. 1 HGB, den HVV aus wichtigem Grund zu kündigen, begegnet durchgreifenden Bedenken. Die Dispositionsfreiheit des U findet u.a. ihre Grenze (zu den Grenzen der Dispositionsfreiheit des U vgl. Anm. ) in der Vertragsbindung U einerseits (BGH, 21.12.1964 LS 4 m.w.N. - Apotheken-, Drogerie- und Reformhausartikel -) und in den zwingenden Bestimmungen des Handelsvertreterrechts andererseits (BGH, 20.02.1964 LS 11). Auch nach Ansicht des Senats (OLG München, 07.12.2023 LS 4) ist die Die Vorschrift des § 87 a Abs. 1 HGB zwingend (BGH, 19.01.2023 LS 7 – Möbel 2 –). Die Entscheidung des Senats eröffnet Missbrauchsmöglichkeiten, weil der U jede in seiner Dispositionsfreiheit stehende Entscheidung zum Anlass nehmen könnte, den HVV außerordentlich zu kündigen, um sodann, ohne die von ihm gesetzte Auslauffrist abzuwarten die in seiner alleinigen Disposition stehende Entscheidung wieder rückgängig machen, den Geschäftsbereich einzustellen. Ihrem Wesen nach ist die Kündigung ein Gestaltungsrecht (BGH, 05.05.1958 LS 8 – Kunststoff –). Sie wird mit Zugang beim HV wirksam (OLG München, 18.11.2015 LS 43 – Münchener Verein –). Sie kann weder einseitig zurückgenommen noch widerrufen werden (BGH, 03.10.1984 LS 49 – Krankenversicherungen –). Die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung ist nach der Rechtslage bei Abgabe der Kündigungserklärung zu beurteilen (BGH, 28.04.1960 LS 32 – Kerzen und Wachswaren –).  Deshalb kann eine wirksam gewordene Kündigung nicht nachträglich wieder aus Umständen unwirksam werden, die erst nach Wirksamwerden der Erklärung eintreten. Das ausgeübte Gestaltungsrecht entfaltet entweder Wirkung oder nicht. Da die Kündigung bedingungsfeindlich ist, kann sie auch nicht als unter der Bedingung erklärt anzusehen sein, dass der U die beabsichtigte Disposition tatsächlich ausübt. Die Senatsauffassung vermengt in unzulässiger Weise die Frage, ob eine Entschließung des U in der Dispositionsfreiheit des U steht mit der davon zu trennenden Frage, ob der U wegen einer in seiner Dispositionsfreiheit liegenden Entscheidung zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt ist. Da es dem U unbenommen bleibt, den Geschäftsbetrieb einzustellen, erfordert die Dispositionsfreiheit es nicht, dem U einen wichtigen Grund zuzugestehen. Es wäre auch mit dem Grundsatz unvereinbar, dass eine außerordentliche Kündigung das letzte Mittel sein muss (OLG Düsseldorf, 26.05.2017 LS 46 m.w.N. – Victoria 5 –), wenn dem U ein Recht zur Kündigung eingeräumt wird, solange er in der Entscheidung frei ist, seiner Entschließung gemäß zu handeln.

2.3 Ebenso wenig dürfte sich die Ansicht des Senats durchsetzen, dass es nicht Aufgabe des Gerichts sei, unternehmerischen Entscheidungen des U zu überprüfen. Im Gegenteil muss das Gericht die Entscheidungen darauf überprüfen, ob der U sich gegenüber dem HV vertraglich gebunden hat (EVERS.OK Anm. 55.2.1 zu BGH, 26.11.1984 - VIII ZR 214/83 – Opel 1 –), ob die Entscheidung mit zwingenden Vorschriften zum Schutz des HV zu vereinbaren ist, ob sie willkürfrei ergangen ist (EVERS.OK Anm. 55.2.3 zu BGH, 26.11.1984 - VIII ZR 214/83 – Opel 1 –), ob sie nicht in der Absicht erfolgte, den HV zu schädigen (EVERS.OK Anm. 55.2.4 zu BGH, 26.11.1984 - VIII ZR 214/83 – Opel 1 –) und ob sie nicht gegen Treu und Glauben verstößt (EVERS.OK Anm. 55.2.5 zu BGH, 26.11.1984 - VIII ZR 214/83 – Opel 1 –). 

2.4 Hohes Durchsetzungspotential hat die Auffassung des Senats, dass die Inhalte der im Bundesanzeiger veröffentlichten Jahresabschlüsse offenkundige Tatsachen darstellen. Ebenso wird die Praxis zu beachten haben, dass eine außerordentliche Kündigung mit einer Auslauffrist verbunden werden kann. Die Annahme, dass die Erklärungsfrist für den Zeitraum der Verhandlungen gehemmt wird, verfestigt sich mit der Entscheidung trotz gegenläufiger Ausreißer-Entscheidungen. Auch die Grundsätze der Dispositionsfreiheit stehen außer Frage. 

2.5 Unzureichend ist es, nur der Frage mittelbarer Vorteile nachzugehen, ohne zu prüfen, ob Unternehmervorteile i.S. von AA gegen die vertretenen Gesellschaften bestehen und ohne die Frage zu prüfen, ob der U sich die Vorteile zurechnen lassen muss. Entsprechendes gilt für die versäumte Prüfung eines Investitionsschutzes.

LEITSÄTZE

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Fazit / Kurzzusammenfassung

Das OLG München hat entschieden, dass die außerordentliche Kündigung eines Handelsvertretervertrags (HVV) durch ein Bankhaus wegen der Einstellung des Privatkundengeschäfts rechtmäßig ist. Die Klage des Handelsvertreters (HV) auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung sowie auf Ausgleichsanspruch und Schadensersatz wurde abgewiesen, da das Vertragsverhältnis als HVV und nicht als Arbeitsverhältnis einzuordnen ist und die Kündigung aus wichtigem Grund (§ 89a HGB) gerechtfertigt war.



Zusammenfassung der Entscheidung

a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger (HV): Ein ehemaliger Vermittler für ein Bankhaus (Beklagter/Unternehmer, U) begehrt:
  1. Die Feststellung, dass sein Dienstverhältnis durch die Kündigung des U nicht aufgelöst wurde (Feststellungsklage gem. § 256 ZPO).
  2. Einen Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB (Handelsvertreterausgleich).
  3. Schadensersatz wegen angeblicher Pflichtverletzungen des U (§ 280 BGB), u. a. für frustrierte Aufwendungen, entgangene Provisionen und Portfoliowerte.
  • Beklagter (U): Das Bankhaus hat den HVV außerordentlich gekündigt (§ 89a HGB) und bestreitet die Ansprüche des HV. Es beruf sich darauf, dass der HV selbstständig war und die Kündigung wegen Einstellung des Geschäftsbereichs gerechtfertigt sei.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Abweisung der Feststellungsklage:

    • Die außerordentliche Kündigung des U ist wirksam, da ein wichtiger Grund (§ 89a HGB) vorlag (Einstellung des Privatkundengeschäfts).
    • Der HV konnte nicht nachweisen, dass ein Arbeitsverhältnis (statt HVV) bestand.
  2. Kein Ausgleichsanspruch (§ 89b HGB):

    • Der HV scheitert bereits daran, dass er keine ausgleichspflichtigen Unternehmervorteile des U nachweisen konnte (da der Geschäftsbereich eingestellt wurde).
    • Selbst wenn ein HVV vorläge, fehlt es an Vorteilen, die der U aus der Tätigkeit des HV zieht.
  3. Kein Schadensersatz (§ 280 BGB):

    • Der U hat keine Pflichtverletzung begangen (z. B. durch rechtzeitige Information über die Einstellung gem. § 86a Abs. 2 HGB).
    • Die geltend gemachten Schäden (z. B. frustrierte Aufwendungen, Portfoliowerte) sind nicht kausal oder nicht substantiiert dargelegt.
  4. Keine Arbeitnehmereigenschaft:

    • Der Vertrag und dessen Durchführung sprechen für einen HVV (§ 84 HGB):
    • Selbstständige Tätigkeit (eigenes Büro, eigene Rechnung, variable Vergütung).
    • Kein Weisungsrecht des U im Sinne eines Arbeitsverhältnisses.
    • Der HV trug Unternehmerrisiko (z. B. Mietkosten, Werbeaufwendungen).

c) Begründung des Gerichts

  1. Rechtsweg und Zulässigkeit:

    • Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte war gegeben, da die Klagepartei in erster Instanz keine Rechtswegrüge (Arbeitsgericht) erhoben hatte (§ 17a Abs. 5 GVG).
    • Die Feststellungsklage war unbegründet, da die Kündigung wirksam war.
  2. Abgrenzung HVV vs. Arbeitsvertrag:

    • HVV liegt vor, wenn:
    • Selbstständige Tätigkeit (§ 84 Abs. 1 HGB: freie Zeiteinteilung, eigene Organisation).
    • Keine persönliche Abhängigkeit (kein umfassendes Weisungsrecht des U).
    • Unternehmerrisiko (variable Vergütung, eigene Büroräume, Personalkosten).
    • Die Klagepartei konnte keine konkreten Tatsachen für eine Arbeitnehmereigenschaft vortragen (z. B. Weisungsgebundenheit).
  3. Wichtiger Grund für die Kündigung (§ 89a HGB):

    • Die Einstellung des Geschäftsbereichs (Privatkundengeschäft) stellt einen wichtigen Grund dar, da:
    • Der U kaufmännische Dispositionsfreiheit hat (BGH-Rechtsprechung).
    • Anhaltende Verluste im Geschäftsbereich (offenkundig durch veröffentlichte Jahresabschlüsse, § 291 ZPO).
    • Keine Willkür: Die Entscheidung war wirtschaftlich nachvollziehbar (keine Pflicht zur Fortführung unrentabler Bereiche).
    • Die Auslauffrist von 5 Monaten war angemessen (buchhalterische Gründe, frühzeitige Information der HV).
  4. Kein Ausgleichsanspruch (§ 89b HGB):

    • Keine Unternehmervorteile: Bei Geschäftsaufgabe zieht der U keine Vorteile aus dem Kundenstamm.
    • Vorteile von Konzernunternehmen sind nicht zurechenbar (EuGH/BGH-Rechtsprechung).
  5. Kein Schadensersatz:

    • Keine Pflichtverletzung: Der U hat den HV unverzüglich (§ 86a Abs. 2 HGB) über die Einstellung informiert.
    • Keine Kausalität: Der HV hätte auch bei ordentlicher Kündigung keine Ansprüche auf zukünftige Provisionen gehabt.
    • Unternehmerrisiko: Frustrierte Aufwendungen (z. B. Werbemittel, Miete) tragen HV selbst.

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Kernaussagen

  • HVV vs. Arbeitsvertrag: Selbstständigkeit liegt vor, wenn der Vermittler eigenverantwortlich arbeitet (eigenes Büro, variable Vergütung, kein Weisungsrecht).
  • Kündigung aus wichtigem Grund: Die Einstellung eines Geschäftsbereichs rechtfertigt eine außerordentliche Kündigung, wenn sie wirtschaftlich sinnvoll ist.
  • Kein Ausgleichsanspruch: Bei Geschäftsaufgabe fehlen ausgleichspflichtige Vorteile.
  • Kein Schadensersatz: Der HV trägt das unternehmerische Risiko; konkrete Schäden müssen substantiiert dargelegt werden.
KI INHALT
Das OLG München bestätigt die außerordentliche Kündigung eines Handelsvertretervertrags durch ein Bankhaus wegen Einstellung des Privatkundengeschäfts. Der Handelsvertreter konnte nicht nachweisen, Arbeitnehmer zu sein, da er selbstständig, mit eigenem Büro und unternehmerischem Risiko tätig war. Die Kündigung war rechtmäßig, da der Unternehmer kaufmännische Dispositionsfreiheit hat und der Geschäftsbereich unrentabel war. Ein Ausgleichsanspruch besteht nicht, da keine Unternehmervorteile vorliegen. Schadensersatzansprüche wurden mangels schlüssigem Vortrag abgewiesen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Bankhaus August Lenz 1
STICHWORT
FUNDSTELLE
NORM
§ 84 Abs. 1 Satz 1 HGB
§ 84 Abs. 1 Satz 2 HGB
§ 86 a Abs. 2 Satz3 HGB
§ 89 a Abs. 1 Satz 1 HGB
§ 89 b Abs. 1 HGB
§ 280 Abs. 1 BGB
§ 314 Abs. 3 BGB
§ 626 Abs. 2 BGB
§ 17 Satz 1 GVG
§ 17 a Abs. 2 GVG
§ 17 a Abs. 5 GVG
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG München
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
09.04.2024
AKTENZEICHEN
23 U 3090/22
ECLI
ECLI:DE:OLGMUEN:2024:0409.23U3090.22.00
LIEFERUNG
08.12.2025
ÄNDERUNG
06.08.2026 15:37:28