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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 05.12.1969 - 3 AZR 514/68

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen LAG Düsseldorf, 26.07.1968 - 5 Sa 135/68 -; ArbG Düsseldorf, 31.01.1968 - 7 Ca 225/67 -

vgl. Meilicke, DB 70, 396 und Gumpert, BB 70, 309; BAG, 02.10.1975 LS 1; 20.04.1972 LS 1; 20.04.1972 LS 1, 4, 5; 26.10.1970 LS 1

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG hat entschieden, dass § 75b Satz 2 HGB, der für hochbesoldete kaufmännische Angestellte ein Wettbewerbsverbot ohne Karenzentschädigungspflicht des Arbeitgebers zulässt, mit der bisherigen Verdienstgrenze verfassungswidrig ist. Das Gericht hat die Regelung nicht für nichtig erklärt, sondern eine Übergangsregelung geschaffen, die Angestellten und Arbeitgebern eine Anpassungsfrist einräumt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein hochbesoldeter kaufmännischer Angestellter (Kläger) wendet sich gegen die Gültigkeit eines mit seinem Arbeitgeber (Beklagter) vereinbarten Wettbewerbsverbots. Er stützt sich darauf, dass § 75b Satz 2 HGB, der für solche Angestellte eine Karenzentschädigungspflicht des Arbeitgebers nicht vorsieht, verfassungswidrig sei. Der Arbeitgeber berief sich auf die gesetzliche Regelung, die ein Wettbewerbsverbot auch ohne Entschädigungspflicht für Hochverdienende zulässt.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG hat festgestellt, dass § 75b Satz 2 HGB in seiner bisherigen Form (mit der bis dahin geltenden Verdienstgrenze) gegen das Grundgesetz verstößt und daher verfassungswidrig ist. Da es sich um vorkonstitutionelles Recht handelt, war eine Vorlage an das BVerfG nicht erforderlich. Das Gericht hat die Regelung nicht für vollständig unwirksam erklärt, sondern eine Übergangsregelung geschaffen:

  • Für bereits vereinbarte Wettbewerbsverbote (vor Bekanntwerden des Urteils) gilt:
  • Der Angestellte kann die Zahlung einer Karenzentschädigung verlangen, wenn er das Verbot einhält.
  • Der Arbeitgeber kann die Einhaltung des Verbots nur verlangen, wenn er die gesetzliche Karenzentschädigung anbietet.
  • Hält der Arbeitgeber die Entschädigung nicht bereit, wird der Angestellte von der Verpflichtung frei.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass die bisherige Regelung gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG) verstößt, da sie hochbesoldete Angestellte ohne sachlichen Grund benachteiligt, indem sie ihnen den Schutz der Karenzentschädigung vorenthält. Da § 75b Satz 2 HGB vorkonstitutionell ist, kann es direkt vom BAG für verfassungswidrig erklärt werden, ohne dass eine Vorlage an das BVerfG nötig wäre. Die Übergangsregelung soll Rechtssicherheit für bereits geschlossene Verträge schaffen und den Parteien Zeit geben, sich an die neue Rechtslage anzupassen. Als mögliche neue Verdienstgrenze für "Hochbesoldete" schlägt das Gericht die doppelte Beitragsbemessungsgrenze vor (z. B. nach § 1385 Abs. 2 RVO oder § 112 Abs. 2 AVG).

KI INHALT
§ 75 b Satz 2 HGB ist verfassungswidrig, da er für hochbesoldete Angestellte keine Karenzentschädigung vorsieht. Übergangsregelung: Wettbewerbsverbote bleiben wirksam, wenn Entschädigung gezahlt wird.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Wettbewerbsverbote mit hochbesoldeten AN
FUNDSTELLE
BAGE 22, 215
NJW 70, 723
BB 70, 259, 301
DB 70, 496
SAE 71, 1
AP Nr. 10 zu § 75 b HGB
NORM
§ 75 b Satz 2 HGB
§ 74 HGB
§ 74 a Abs. 1 HGB
§ 75 HGB
§ 75 a HGB
§ 75 d HGB
§ 90 a HGB
Art. 100 Abs. 1 GG
§ 1255 Abs. 2 RVO, 1385 Abs. 2 RVO
§ 32 Abs. 2 AVG
§ 112 Abs. 2 AVG
§ 242 BGB
§ 139 BGB
§ 140 BGB
REDAKTION
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
05.12.1969
AKTENZEICHEN
3 AZR 514/68
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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