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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 26.09.1960 - VII ZR 233/59 – Coca-Pritschen –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz OLG Köln, 11.05.1959 , 7. ZS

Prüfungsstandard EVERS PS § 84 Abs. 1 Satz 1 HGB
Für die Prüfung des Tatbestandsmerkmals der ständigen Betrauung i.S.d. § 84 Abs. 1 Satz 1 HGB wird der Prüfungsstandard EVERS PS § 84 Abs. 1 Satz 1 HGB wie folgt empfohlen:
LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Gewerbetreibender keinen Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB gegen einen Unternehmer (U) geltend machen kann, weil keine ständige Betrauung mit der Geschäfstvermittlung vorlag und die Vertragsbeziehung bereits beendet war.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Gewerbetreibender (Vermittler) verlangt von einem Unternehmer (U) einen Ausgleichsanspruch (AA) nach § 89b HGB. Er stützt dies darauf, dass er für den U Geschäfte vermittelt habe, insbesondere den Auftrag über 5 Coca-Pritschen. Der Vermittler behauptet, er sei ständig mit der Vermittlung von Geschäften für den U betraut gewesen.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bestätigt die Vorinstanzen und weist die Klage ab:

  • Es liegt keine ständige Betrauung mit der Geschäfstvermittlung i.S.d. § 84 Abs. 1 HGB vor.
  • Die Vertragsbeziehung war spätestens mit der Verhaftung des Gewerbetreibenden und der Aufgabe des Gewerbes durch dessen Ehefrau beendet.
  • Ein Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB scheidet aus, da die Voraussetzungen für eine (entsprechende) Anwendung der Handelsvertreter-Vorschriften nicht erfüllt sind.
  • Ein Anspruch auf Provision für nachvertragliche Geschäfte (§ 87 Abs. 3 HGB) besteht ebenfalls nicht, da der Vermittler kein bestimmtes Geschäft vorbereitet oder bearbeitet hat.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Fehlende ständige Betrauung:

    • Die tatrichterliche Auslegung der Vereinbarung (keine Verpflichtung zur laufenden Auftragsbeschaffung, sondern nur freigestellte Tätigkeit) ist rechtlich nicht zu beanstanden.
    • Der bloße Vortrag, "ständig betraut" gewesen zu sein, reicht nicht aus. Der Vermittler müsste konkret darlegen, welche Zeugen welche Tatsachen zur ständigen Betrauung bezeugen können.
    • Ohne ständige Betrauung scheidet eine (entsprechende) Anwendung der HV-Vorschriften (§§ 84 ff. HGB) aus.
  2. Beendigung der Vertragsbeziehung:

    • Die Verhaftung des Gewerbetreibenden und die Aufgabe des Gewerbes durch seine Ehefrau beenden das Vertragsverhältnis.
    • Die spätere Wiedereröffnung des Gewerbes durch den Gewerbetreibenden führt nicht automatisch zur Wiederherstellung der Geschäftsbeziehung, da keine neuen Kontakte zum U behauptet wurden.
  3. Kein Provisionsanspruch für nachvertragliche Geschäfte:

    • Ein "Anbahnen" von Geschäften genügt nicht. Erforderlich ist die Vorbereitung oder Bearbeitung eines bestimmten Geschäfts (§ 87 Abs. 3 HGB).
    • Der Vortrag des Vermittlers, er habe "eine Reihe von Aufträgen angebahnt", ist zu unbestimmt.
  4. Kein Ausgleichsanspruch:

    • § 89b HGB setzt voraus, dass der Vermittler ständig mit der Vermittlung oder dem Abschluss von Geschäften betraut war. Dies war hier nicht der Fall.
    • Selbst wenn der Vermittler nur für erfolgreiche Auftragsbeschaffung Provision erhalten sollte, steht dies einer Kundenschutzzusage (als Voraussetzung für § 89b HGB) entgegen.

Rechtliche Hinweise des BGH:

  • Die Auslegung des Vertragsinhalts obliegt dem Tatrichter; das Revisionsgericht prüft nur auf Rechtsfehler.
  • Beweisanträge müssen konkret und substantiiert sein, sonst muss das Gericht sie nicht berücksichtigen.
  • Im Revisionsverfahren können keine neuen Ansprüche (hier: AA) mehr geltend gemacht werden, wenn sie in der Berufungsinstanz nicht erhoben wurden.
KI INHALT
BGH-Urteil zur Abgrenzung von Handelsvertretervertrag: Keine ständige Betrauung mit Auftragsbeschaffung, wenn nur vereinzelte Vermittlungen vereinbart. Beweisantrag zu ständiger Tätigkeit unschlüssig. Kein Ausgleichsanspruch ohne ständige Beauftragung oder nachvertragliche Geschäftsbearbeitung.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Coca-Pritschen
STICHWORT
ständige Betrauung mit der Vermittlung von Geschäften
Darlegungs- und Beweislast
nachvertragliche Provisionen
Geschäftsanbahnung
Kundenschutzzusage
FUNDSTELLE
NORM
§ 84 Abs. 1 Satz 1 HGB
§ 87 Abs. 3 HGB
§ 89 b HGB
§ 89 b HGB analog
§ 314 ZPO
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
26.09.1960
AKTENZEICHEN
VII ZR 233/59
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
29.11.2024