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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG Heidelberg, 05.09.2017 - 11 O 18/17 KfH – MLP 34 –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Berufungsentscheidung OLG Karlsruhe, 13.06.2018 - 6 U 122/17 -

PRAXISHINWEISE

1. Zutreffend bejaht das LG eine Honorarvermittlung (LG Hamburg, 08.03.2013 LS 5 m.w.N. – Krankenversicherungen –; a.A. LG Saarbrücken, 17.05.2016 LS 25). 

2. Unterlassungsansprüche wären allenfalls wegen Verletzung der Pflicht zur Endpreisangabe gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV, sowie dem mit Blick auf § 4 Nr. 11 UStG unzutreffenden Ausweis einer Umsatzsteuer gegeben, nicht wegen Verletzung der Erstinformationspflicht nach § 11 VersVermV 2007 bzw. § 15 VersVermV 2018 (vgl. dazu OLG Schleswig, 25.05.2010 LS 2, 33 - Itzehoer 1 -, sowie die Anm. 48.1 f zu OLG München, 06.04.2017 - CHECK24 1 -). Das Vermittlungshonorar des VM für die Begleitung eines Tarifwechsels in der Krankenversicherung gemäß § 204 VVG ist von der Umsatzsteuer befreit (FG Hamburg, 16.02.2023 LS 4), weil ihm eine Versicherungsvermittlungstätigkeit des VM (LG Hamburg, 08.03.2013 LS 5 m.w.N.) zugrunde liegt, die nach nach § 4 Nr. 11 UStG von der Umsatzsteuer befreit ist (FG Hamburg, 16.02.2023 LS 27, 29, 33, 37). Darüber indes war im Streitfall nicht zu entscheiden.

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Heidelberg hat entschieden, dass ein Versicherungsmakler (VM) gegen gesondertes Entgelt Verbrauchern Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einem Tarifwechsel in der privaten Krankenversicherung (§ 204 VVG) anbieten, erbringen und hierfür werben darf. Die Tätigkeit ist von der Erlaubnis nach § 34d GewO gedeckt, und es liegt keine unzulässige Rechtsdienstleistung nach § 2 RDG vor. Eine Verbraucherschutzorganisation hat daher keinen Unterlassungs- oder Gewinnabschöpfungsanspruch gegen den VM.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Klägerin: Eine gemeinnützige Verbraucherschutzorganisation (als qualifizierte Einrichtung i. S. d. §§ 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG, 4 UKlaG eingetragen).
  • Beklagter: Ein Versicherungsmakler (VM), der gegen Entgelt Verbrauchern Rechtsdienstleistungen im Rahmen eines Tarifwechsels nach § 204 VVG (private Krankenversicherung) anbietet.
  • Begehren der Klägerin: Unterlassungsanspruch aus §§ 8, 3, 3a UWG i. V. m. § 3 RDG, da der VM angeblich unzulässige Rechtsdienstleistungen erbringe.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das LG Heidelberg hat die Klage abgewiesen und festgestellt:

  1. Der VM darf gegen Entgelt Verbraucher bei einem Tarifwechsel nach § 204 VVG beraten, unterstützen und hierfür werben.
  2. Diese Tätigkeit ist von der Erlaubnis als VM nach § 34d Abs. 1 GewO gedeckt.
  3. Selbst wenn Teile der Tätigkeit als Rechtsdienstleistung i. S. d. § 2 RDG einzuordnen wären, handelt es sich um erlaubte Nebenleistungen nach § 5 RDG.
  4. Die Klägerin hat daher keine Ansprüche aus:
    • Unterlassung (§ 8 UWG),
    • Gewinnabschöpfung (§ 10 UWG),
    • Abmahnkostenerstattung (§ 12 UWG).

c) Begründung des Gerichts:

  1. Tätigkeit des VM ist von § 34d GewO umfasst:

    • Die Beratung zum Tarifwechsel fällt unter die Legaldefinition des VM in § 59 Abs. 3 VVG (Vermittlung oder Abschluss von Versicherungsverträgen).
    • Ein Tarifwechsel nach § 204 VVG ist kein neuer Vertragsabschluss, sondern eine Inhaltsänderung des bestehenden Vertrags (im Anschluss an BGH, NJW 2016, 3599).
    • Die Prüfung und Vermittlung von Tarifwechseln ist mit der Vermittlung neuer Verträge vergleichbar und damit typische VM-Tätigkeit.
  2. Kein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG):

    • Selbst wenn Rechtsfragen (z. B. zu Ansprüchen aus § 204 VVG) geprüft werden, handelt es sich um Nebenleistungen (§ 5 Abs. 1 RDG), die im sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit (Vermittlung) stehen.
    • Der VM benötigt für seine Haupttätigkeit bereits Rechtskenntnisse (z. B. zu Vertragsbedingungen), sodass die Nebenleistungen als erlaubt gelten.
  3. Keine unlautere Geschäftspraxis (§ 3 UWG):

    • Die entgeltliche Beratung zum Tarifwechsel stellt keine unzulässige Rechtsdienstleistung dar, da sie von der VM-Erlaubnis gedeckt ist.
    • Folglich scheiden Unterlassungs-, Gewinnabschöpfungs- und Kostenerstattungsansprüche der Klägerin aus.

Relevante Rechtsgrundlagen:

  • § 34d GewO (Erlaubnis für Versicherungsmakler)
  • § 59 Abs. 3 VVG (Definition des Versicherungsmaklers)
  • § 204 VVG (Tarifwechsel in der privaten Krankenversicherung)
  • § 2 RDG (Rechtsdienstleistungen)
  • § 5 RDG (Erlaubte Nebenleistungen)
  • §§ 8, 3, 3a UWG (Unterlassungsansprüche bei unlauterem Wettbewerb)
KI INHALT
Versicherungsmakler dürfen gegen Entgelt Tarifwechsel in der privaten Krankenversicherung nach § 204 VVG vermitteln, da dies von der Erlaubnis nach § 34d GewO umfasst ist. Kein Unterlassungsanspruch einer Verbraucherschutzorganisation aus UWG oder RDG.
ENTSCHEIDUNGSNAME
MLP 34
BdV
STICHWORT
Tarifwechsel
Krankenversicherung
Tarifwechselberatung durch VM
Vermittlungstätigkeit
Rechtsberatung durch VM
NORM
§ 59 Abs. 3 Satz 1 VVG
§ 34 d Abs. 1 GewO
§ 3 RDG
§ 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG
§ 3 a UWG
§ 4 UKlaG
§ 5 RDG
§ 204 VVG
REDAKTION
Evers
GERICHT
LG Heidelberg
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
05.09.2017
AKTENZEICHEN
11 O 18/17 KfH
ECLI
ECLI:DE:LGHEIDE:2017:0905.11O18.17KFH.00
LIEFERUNG
02.10.2017
ÄNDERUNG
04.09.2026 11:10:06