Mit KI zur Entscheidungsfindung.

FG Münster, 17.10.2017 - 15 K 3268/14 U – Hansekuranz Kontor –

PRAXISHINWEISE

Aus der Entscheidung ist zu Unrecht gefolgert worden, sämtliche Leistungen eines Assekuradeurs, der Versicherungsprodukte entwickele und vermittele, seien umsatzsteuerpflichtig (so aber etwa Meixner). Die Entscheidung betrifft einen durch vier Besonderheiten gekennzeichneten Einzelfall:

1. Der Assekuradeur hat dem Versicherer das Versicherungsprodukt lizenzweise zur Nutzung überlassen.

2. Die Lizenzüberlassung war u.a. mit der Courtage abgegolten.

3. Die Pflicht zur Rückzahlung unverdienter Courtagevorschüsse war begrenzt.

4. Die Courtage war auch für nicht vermittelte Versicherungen geschuldet.

Regelungen der vorstehenden Art sind atypisch für Assekuradeurverträge, deshalb kann die im Streitfall vom FG gezogene Folgerung, der Schwerpunkt der Tätigkeit liege in der Produktentwicklung (LS 15), die maßgeblich auf die vorstehenden Aspekte gestützt ist, nicht auf typische Assekuradeurverträge übertragen werden. Soweit das FG die Schadensregulierung als vermittlungsfremd qualifiziert hat, wäre dies nur haltbar, wenn sie isoliert oder im Zusammenhang mit sonstigen steuerpflichtigen Leistungen erbracht würde (vgl. EuGH, 17.03.2016 LS 35 - Aspiro -).

Für einen VV ist die Mitwirkung bei der Erfüllung von Versicherungen im Schadenfall Versicherungsvermittlung (Arg. Art. 2 Nr. 3 Satz 1, 4, 2. Var. RiLi 2002/92/EG; Erwägungsgrund 14 sowie Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 RiLi 2016/97/EU). Auch die laufende Anpassung eines Versicherungsschutzes an veränderte tatsächliche oder rechtliche Bedingungen sind typische Vermittlungstätigkeiten (Brachmann, ZfV 01, 335, 337; Anm. 24.4 zu OLG Hamm, 29.01.2003 - Westfälische Provinzial 3 -). Außerdem sind Assekuradeure nach Artt. 25 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Nr. 13 RiLi 2016/97/EU als Versicherungsvermittler, die Versicherungsprodukte zum Verkauf an Kunden konzipieren, ebenso wie VU verpflichtet, ein Verfahren für die Genehmigung jedes einzelnen Versicherungsprodukts, einschließlich wesentlicher Anpassungen bestehender Versicherungsprodukte zu unterhalten, zu betreiben und zu überprüfen, und zwar bevor das Produkt an Kunden vermarktet oder vertrieben wird. Die Vorgaben der Artt. 25 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Nr. 13 RiLi 2016/97/EU werden durch EIOPA-Leitlinien vom 1. Februar 2017 (EIOPA BoS 16/071) konkretisiert. Weitere Versicherer zur Eindeckung von Großrisiken im Wege der offenen Mitversicherung zu gewinnen, ist Vermittlung (vgl. dazu LG Münster, 27.05.1991 LS 1), bringt sie doch die Vertragsparteien zueinander. Zudem übernehmen es Assekuradeure, Risiken über Vermittler einzukaufen. Deshalb obliegt es ihnen auch, die zutragenden Vermittler zu informieren und zu schulen, um so Geschäft einzuwerben.

Dass einem Assekuradeur eine Vergütung für alle nach dem von ihm entwickelten Bedingungswerk geschlossenen Versicherungen zugesagt wird, stellt eine Kundenschutzabrede dar. Sie sichert ab, dass Versicherer ihn nicht durch Direktabschlüsse umgehen. Teilweise nicht rückforderbare Vorschüsse erhalten nicht den Charakter einer Lizenzgebühr. Der Assekuradeur wird damit nicht für die Produktentwicklung vergütet, sondern für seine Bemühungen zur Produkteinführung, die nicht in Geschäftsabschlüssen mündeten. Folgte man den vorstehenden Erwägungen dürfte daher allenfalls die Einmalcourtage für die exklusive Bereitstellung des Produkts (LS 19) als nicht steuerbefreite Leistung verbleiben.

Der Fünfte Senat des BFH hat entschieden, den EuGH anzurufen. Der EuGH sollte klären, ob eine zu den zu Versicherungs- und Rückversicherungsumsätzen dazugehörige Dienstleistung, die von VM und VV i.S. von Art. 135 Abs. 1 lit. a RiLi 2006/112/EG steuerfrei erbracht wird, auch dann vorliegt, wenn ein Steuerpflichtiger, der für eine Versicherungsgesellschaft eine Vermittlungstätigkeit ausübt, dieser Versicherungsgesellschaft zusätzlich auch das vermittelte Versicherungsprodukt zur Verfügung stellt (BFH, 05.09.2019 LS 1 - Hansekuranz Kontor -).

Der EuGH hat die Vorlagefrage dahingehend präzisiert, ob Art. 135 Abs. 1 lit. a RiLi 2006/112/EG so auszulegen ist, dass die Mehrwertsteuerbefreiung auf Dienstleistungen einer Bereitstellung eines Tarifs für den Versicherer und, als Nebenleistung, der Vermittlung sowie der Verwaltung der nach dem Tarif geschlossenen Versicherungen Anwendung findet, soweit diese Leistungen umsatzsteuerlich als einheitliche Leistung einzustufen sind (EuGH, 25.03.2021 LS 2 - Hansekuranz Kontor -). Im Ergebnis verneinte der EuGH die Anwendbarkeit der Umsatzsteuerbefreiung für den Fall, dass umsatzsteuerlich eine einheitliche Leistung vorliegt (EuGH, 25.03.2021 LS 1 - Hansekuranz Kontor -).

Dieser Inhalt ist nur für registrierte Benutzer zugänglich.

Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE