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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG München, 16.12.2021 - 23 U 1704/20 – Tankstellengeschäft –

VERFAHRENSINFORMATIONEN
Vorinstanz LG München I, 09.03.2020 - 0 HK O 1745/19 -; der Senat hat die Revision nicht zugelassen, es handele sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung und auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordere die Entscheidung des Revisionsgerichts nicht. Das OLG Hamm habe in seiner Entscheidung vom 08.02.2021 - 18 U 59/20 - zwar die Kontrollfähigkeit einer ähnlichen Klausel gemäß § 307 Abs. 3 BGB in Abrede gestellt; diese Erwägung war für die Entscheidung aber letztlich nicht tragend, da das Gericht zugleich auch noch eine Unangemessenheit der Klausel i.S. des § 307 BGB verneint hat (OLG Hamm, 08.02.2021 - 18 U 59/20 - ZVertriebsR 21, 193 Tz. 42 ff.), wobei die streitentscheidende Problematik der Kombination von Festprovision mit umsatzabhängiger Kostenlast keine Rolle gespielt habe
PRAXISHINWEISE

In Fortschreibung der Rspr. des 18. ZS des OLG Hamm (08.02.2021 LS 38; 15.02.2021 LS 38) und des 10. ZS des

OLG Hamburg (01.09.2020 LS 27 - Shell 24 -) geht der Senat abweichend von der Rspr. des 12. ZS des OLG Hamm (17.06.2016 LS 21, 22) davon aus, dass die vom U bei der Zahlung mittels Giro- und Kreditkarten gegen Gebühr in Anspruch genommenen Zahlungsdienstleistungen der Finanzinstitute nicht als erforderliche dem HV nicht als erforderliche Unterlage i.S. des § 86 a Abs. 1 HGB vom U kostenlos zur Verfügung zu stellen sind (LS 18). Die herausragende Bedeutung der Entscheidung für die Praxis liegt darin, dass der Senat Provisionsbemessungsregeln in HVV wegen unangemessener Benachteiligung des HV die Wirksamkeit versagt, die das Äquivalenzverhältnis von Vermittlungsleistung des HV und Provision strukturell gefährden (LS 2). Im Streitfall ergab sich diese Gefährdung daraus, dass sich die Provision aus der Umschlagsmenge in Litern bemisst, während sich die nach der fraglichen Klausel von der Provision in Abzug zu bringenden Nebenkosten für die Zahlungsdienstleistungen im Kartenverkehr nach dem vom Kunden zu entrichtenden Kaufpreis richten, was bei steigenden Preisen zu einer Aufzehrung der Provision führen kann (LS 21).