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ERGEBNISVORSCHLÄGE

KG, 17.03.2022 - 2 U 4/20 – Tankgeschäft –

VERFAHRENSINFORMATIONEN
Vorinstanz LG Berlin, 31.10.2019 - 104 O 95/18 -; der Senat ist der Auffassung, dass der Rechtssache weder eine grundsätzliche Bedeutung zukomme noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rspr. eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil unter Zulassung der Revision erforderten; die maßgebenden Rechtsfragen seien durch den BGH hinreichend geklärt; die gegenläufige Rspr. des OLG Hamm sei aufgegeben; im Übrigen beruhe die Entscheidung auf den tatsächlichen Umständen des vorliegenden Einzelfalls; auch aus sonstigen Erwägungen sei eine mündliche Verhandlung nicht geboten
PRAXISHINWEISE

Der Senat schreibt die Rspr. der OLGe Hamburg (01.09.2020) und Hamm (15.02.2021; 08.02.2021) fort, wonach die vom U bei der Zahlung mittels Giro- und Kreditkarten gegen Gebühr in Anspruch genommenen Zahlungsdienstleistungen der Finanzinstitute dem HV nicht als erforderliche Unterlage i.S.d. § 86 a Abs. 1 HGB vom U kostenlos zur Verfügung zu stellen sind (LS 17), stellt bei dieser Wertung allerdings darauf ab, dass der TStH sich diese Zahlungsdienstleistung selbst am Markt beschaffen könnte (LS 1). Entgegen anderer Obergerichte (OLG München, 16.12.2021 LS 1) sieht der Senat eine Klausel als nicht der richterlichen Inhaltskontrolle zugänglich, nach der der U den nach dem Umschlag in Litern bemessenen Eurobetrag an Provision um bestimmte Beträge in Euro kürzen kann, abhängig davon, ob der Kunde den Kraftstoff mit Giro- oder Kreditkarten bezahlt hat (LS 36). Die Regelung sei auch mit der Vorschrift des § 87 b Abs. 2 HGB vereinbar (LS 54). Die Kautelarpraxis sollte der Entscheidung skeptisch gegenüber stehen, weil der Senat die Klausel weder auf eine Vereinbarkeit mit dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB geprüft hat, noch darauf, dass die Abweichung von der gesetzlichen Vorschrift über die Bemessung der Provision nach § 87 b Abs. 2 HGB weder mit den Leitgedanken der Norm, einerseits eine Kontrolle der Provisionsermittlung zu gewährleisten und andererseits dem Grundgedanken der Entgeltlichkeit der gewerbsmäßigen Geschäftsbesorgung des HV für den U Rechnung zu tragen, in Deckung zu bringen ist.