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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG Würzburg, 05.07.2023 - 21 O 933/23 – Pingus 9 –

VERFAHRENSINFORMATIONEN
n.rkr.; nachfolgend OLG Bamberg, 02.08.2023 - 4 U 94/23 e -
PRAXISHINWEISE

Die Entscheidung der Kammer ist insofern für die Praxis von Bedeutung, als sie einem gewissen Trend folgt, den Erlass einer Untersagungsverfügung gegen die Ausübung einer Konkurrenztätigkeit des HV bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist des HVV von der Darlegung abhängig zu machen, dass dem U durch die Wettbewerbstätigkeit schwerwiegende Nachteile drohen müssen (vgl. LG Göttingen, 15.05.2023 LS 5 - Pingus 8 -) oder er sogar in eine existenziellen Notlage gerät (LS 1, 18, 19), während die bisherige obergerichtliche Rspr. ohne Weiteres einen Verfügungsgrund angenommen hat (OLG Celle, 23.06.2005 LS 19 m.w.N. - Nobilitas 3 - ). IM Vertriebsrecht sind bisher derart weit reichende Anforderungen an den Verfügungsgrund nur an Leistungsverfügungen gestellt worden, etwa bei der Durchsetzung des Anspruchs des VH auf Belieferung gegen den U (OLG Köln, 12.11.2010 LS 33 - Nissan -). Sollte sich diese Rspr. durchsetzen, so wird der U bei der Durchsetzung von Untersagungsverfügungen gegen HV künftig zur Darlegung des Verfügungsgrundes vereinzeln müssen, dass und welche Nachteile ihm ohne die einstweilige Untersagung der Wettbewerbstätigkeit drohen.