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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamburg entschieden, dass eine Kündigung des Unternehmers (U) gegenüber dem Handelsvertreter (HV) unwirksam wird, wenn der U dem HV während und nach der Kündigungsfrist weiterhin die Möglichkeit zur Arbeit gibt, um ihm eine „neue Chance“ zu ermöglichen. In diesem Fall ist eine klare, neue Kündigung mit Einhaltung der Kündigungsfrist erforderlich, um das Vertragsverhältnis zu beenden.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Unternehmer (U) hatte dem Handelsvertreter (HV) gekündigt, ihm aber während und nach der Kündigungsfrist weiterhin die Möglichkeit zur Weiterarbeit gegeben, mit der Begründung, ihm eine neue Chance geben zu wollen. Der HV beansprucht möglicherweise die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses oder Schadensersatz aufgrund der unklaren Kündigungssituation.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die ursprüngliche Kündigung des U aufgrund der anschließenden Gestattung der Weiterarbeit unklar und damit unwirksam wird. Um das Vertragsverhältnis wirksam zu beenden, ist eine neue, klare Kündigung unter Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfrist erforderlich.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt seine Entscheidung auf den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Die Handlungsweise des U (Weiterarbeit ermöglichen trotz Kündigung) schafft eine unklare Situation, die nicht mehr als eindeutige Beendigung des Vertrags gewertet werden kann. Eine wirksame Beendigung erfordert daher eine erneute, unambivalente Kündigungserklärung.