n. rkr.; der Senat hat die Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO zugelassen. Zwar dürfte auf Grund der Entscheidung des EuGH vom 21.06.2007 die Rechtslage als geklärt anzusehen sein. Mit seiner Entscheidung weiche der erkennende Senat aber von dem - aufgrund der EuGH-Entscheidung vom 21.06.2007 möglicherweise als überholt anzusehenden - Urteil des BFH, 09.10.2003 ab. Zudem seien Revisionsverfahren unter dem Az. V R 44/07 zum Urteil des FG Köln, 24.04.2007) sowie unter dem Aktenzeichen V R 62/06 zum Urteil des FG Köln, 10.11.2005 - 3 K 3739/02 - ebenfalls den Vermittlungsbegriff im Sinne des § 4 Nr. 8 f UStG betreffend - anhängig.
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das FG Münster entscheidet, dass auch ein Untervermittler steuerfreie Kreditvermittlungsumsätze nach § 4 Nr. 8a UStG (bzw. Art. 13 Teil B lit. d Nr. 1 der 6. EG-RiLi) ausführen kann, wenn er – selbst ohne direkten Vertrag mit Kreditgeber oder -nehmer – als Mittelsperson zum Abschluss eines Kreditvertrages beiträgt und seine Leistung als eigenständige Vermittlungstätigkeit vergütet wird.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Steuerpflichtiger (hier: Untervermittler) vermittelt im Namen und für Rechnung eines Immobilienvermittlers Kreditsuchende an Kreditinstitute. Er verlangt die Anerkennung der Steuerfreiheit seiner Umsätze nach § 4 Nr. 8a UStG (bzw. Art. 13 Teil B lit. d Nr. 1 der 6. EG-RiLi), da es sich um Kreditvermittlung handele. Das Finanzamt bestreitet dies, da der Steuerpflichtige nicht selbst Vertragspartner der Kreditparteien sei.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das FG Münster bestätigt die Steuerfreiheit der Umsätze des Untervermittlers. Selbst wenn dieser nicht in eigenem Namen handelt und kein direktes Vertragsverhältnis zu Kreditgeber oder -nehmer hat, liegt eine steuerfreie Kreditvermittlung vor, sofern:
- Seine Tätigkeit zum Abschluss eines Kreditvertrages beiträgt und
- ein Dritter (hier: der Immobilienvermittler) seine Leistung als eigenständige Vermittlungstätigkeit vergütet.
c) Begründung des Gerichts:
Kein Erfordernis direkter Vertragsbeziehungen:
- Die Steuerbefreiung nach Art. 13 Teil B lit. d Nr. 1 der 6. RiLi hängt nicht davon ab, dass der Vermittler mit einer der Kreditvertragsparteien in Vertragsbeziehung steht (im Anschluss an den EuGH, Urteil Ludwig).
- Entscheidend ist allein, dass der Vermittler als Mittelsperson das Erforderliche für den Vertragsabschluss tut, ohne eigenes Interesse am Vertragsinhalt.
Anerkennung als eigenständige Leistung:
- Die Vergütung durch den Immobilienvermittler (hier: Zahlung der Provisionsrechnungen) belegt, dass die Tätigkeit als eigenständige Vermittlungsleistung gewertet wird.
- Die Steuerbefreiung gilt auch für Untervermittler, solange ihre Tätigkeit nicht bloße "Sacharbeit" (z. B. administrative Unterstützung) ist, sondern einen eigenen Beitrag zum Vertragsabschluss darstellt.
Abgrenzung zu bloßer Hilfstätigkeit:
- Die Vermittlung verliert ihren steuerfreien Charakter nur, wenn sie sich auf technische oder untergeordnete Tätigkeiten beschränkt (z. B. reine Datenweiterleitung). Hier aber erbrachte der Steuerpflichtige eine aktive Zuführung von Kreditsuchenden zu den Instituten.
Rechtsgrundlagen:
- § 4 Nr. 8a UStG (Steuerfreiheit von Kreditvermittlungen)
- Art. 13 Teil B lit. d Nr. 1 der 6. EG-RiLi (77/388/EWG)
- EuGH-Rechtsprechung (Ludwig, 21.06.2007)
- BFH-Urteile (09.10.2003, 03.11.2005) zur Auslegung der Kreditvermittlung.