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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Düsseldorf, 18.01.2008 - I-16 U 49/07 – ARAG 10 –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LG Düsseldorf, 20.03.2007 - 10 O 282/06 -; die Parteien haben sich darauf vergleichsweise dahingehend geeinigt, dass der Buchauszug ohne die Angabe der Versicherten Person erstellt wird; vgl. dazu aber auch den Beschluss des Senats vom 28.01.2008 - 16 U 51/07 - ARAG 8 -

Prüfungsstandard EVERS PS § 87 c Abs. 2 HGB
Für den Anspruch auf Buchauszug wird der Prüfungsstandard EVERS PS § 87 c Abs. 2 HGB wie folgt empfohlen:
LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Düsseldorf entscheidet, dass ein Versicherungsvertreter (VV) gegen einen Unternehmer (U) einen Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs gemäß §§ 87c Abs. 2, 92 Abs. 2 HGB hat, der alle für die Überprüfung seiner Provisionsansprüche notwendigen Angaben enthält. Der Buchauszug muss insbesondere identifizierende Merkmale wie Versicherungsnehmer (VN), Versicherungsnummer, Vertragsart und -sparte sowie den Namen der vertragsschließenden Versicherungsgesellschaft umfassen. Nicht geschuldet sind jedoch zusätzliche Angaben wie Name und Anschrift der versicherten Person, sofern diese nicht mit dem VN übereinstimmt, es sei denn, der VV belegt substantiiert, dass diese für die Identifizierung der Einzelverträge (z. B. bei Gruppenversicherungen) erforderlich sind. Ein bloßer Verweis auf die Systematik der Versicherungsscheinnummer reicht nicht aus. Der Anspruch auf Buchauszug unterliegt einer 3-jährigen Verjährungsfrist (§ 195 BGB) und wird durch Stufenklage oder Mahnbescheid gehemmt.



a) Wer will was von wem woraus? Der Versicherungsvertreter (VV) verlangt von dem Unternehmer (U, hier: Versicherungsunternehmen oder Hauptvertreter) die Erteilung eines Buchauszugs gemäß §§ 87c Abs. 2, 92 Abs. 2 HGB. Dieser soll ihm die Überprüfung seiner Provisionsansprüche ermöglichen. Streitig ist insbesondere, welche Angaben (z. B. Name der versicherten Person, Versicherungsgesellschaft) der Buchauszug enthalten muss.


b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Umfang des Buchauszugs:

    • Der Buchauszug muss vollständig, geordnet und übersichtlich alle Angaben enthalten, die für die Provision relevant sind und die der VV zur Überprüfung benötigt.
    • Pflichtangaben: Name und Anschrift des VN, Versicherungsscheinnummer, Vertragsdatum, Versicherungsbeginn, Name der vertragsschließenden Versicherungsgesellschaft, Name des Abschlussvermittlers, Art und Inhalt des Vertrages.
    • Keine Pflichtangabe: Name und Anschrift der versicherten Person (wenn abweichend vom VN), es sei denn, der VV belegt, dass diese für die Identifizierung von Einzelverträgen (z. B. in Gruppenversicherungen) unverzichtbar sind.
    • Bei Mehrfachvertretern muss der Name der betroffenen Versicherungsgesellschaft genannt werden, wenn der U für mehrere VU abrechnet.
  2. Form des Buchauszugs:

    • Ein Agenturinformationssystem erfüllt die Anforderungen nicht, wenn es nur den aktuellen Datenstand wiedergibt und keinen Gesamtüberblick über den relevanten Zeitraum bietet oder fehlende Daten (z. B. Anschrift des VN) enthält.
  3. Verjährung:

    • Der Anspruch auf Buchauszug verjährt selbstständig in 3 Jahren (§ 195 BGB) ab dem Jahr, in dem der VV den Auszug erstmalig verlangt hat.
    • Die Verjährung wird durch Stufenklage (hier: eingereicht am 26.10.2006) oder Mahnbescheid (hier: Antrag am 28.12.2005) gehemmt.
    • Der Buchauszugsanspruch wird gegenstandslos, wenn die zugrundeliegenden Provisionsansprüche (z. B. aus 2001) verjährt sind. Die Verjährungsfrist für Provisionsansprüche beträgt 4 Jahre (§ 88 a.F. HGB) ab Fälligkeit.

c) Begründung des Gerichts:

  • Zweck des Buchauszugs: Der VV soll seine Provisionsansprüche überprüfen können. Daher müssen alle notwendigen Identifizierungsmerkmale enthalten sein (BGH-Rechtsprechung).
  • Substantiierungspflicht des VV: Der VV muss konkret darlegen, warum zusätzliche Angaben (z. B. Name der versicherten Person) erforderlich sind. Pauschale Behauptungen (z. B. "bei Gruppenversicherungen") reichen nicht.
  • Beweislast: Der U muss beweisen, dass bestimmte Angaben (z. B. Versicherungsgesellschaft) ausnahmsweise entbehrlich sind (z. B. durch Systematik der Versicherungsscheinnummer). Gelingt dies nicht, gilt die Notwendigkeit der Angabe als zugestanden.
  • Verjährung: Der Buchauszugsanspruch entsteht erst mit dem Erfüllungsverlangen des VV. Die Hemmung der Verjährung durch Mahnbescheid wirkt auf den Eingang des Antrages zurück (§ 167 ZPO), wenn die Zustellung "demnächst" erfolgt.
KI INHALT
Buchauszug für Versicherungsvertreter muss vollständige, geordnete Angaben zur Provision enthalten, inkl. VN-Daten, Versicherungsnummer und Gesellschaft. Kein Anspruch auf Nennung der versicherten Person, sofern nicht gleich VN. Verjährung des Anspruchs beginnt mit erstmaligem Verlangen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
ARAG 10
STICHWORT
Buchauszug
erforderliche Angaben
Darlegungs- und Beweislast
VV
Provisionsanspruch
Agenturinformationssystem
Außendienst-Informationssystem
Beginn der Verjährung des Anspruchs auf Buchauszug
FUNDSTELLE
EversOK*
NORM
§ 87 c Abs. 2 HGB
§ 92 Abs. 2 HGB
§ 195 BGB
Art. 229 § 12 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB
Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB
§ 362 Abs. 1 BGB
§ 218 Abs. 6 ZPO
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Düsseldorf
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
18.01.2008
AKTENZEICHEN
I-16 U 49/07
16 U 49/07
ECLI
LIEFERUNG
01.11.2009
ÄNDERUNG
09.09.2026 17:13:10